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gegen die Regierungen als Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts schreibe sich von der Vermischung der Verwaltung und Verwaltungsrechtsprechung. Das Mißtrauen, soweit es wirklich vorhanden, schreibt sich lediglich von dem Mangel des öffentlichen und contradiktorischen, also des wirklich richterlichen Versahrens. Der Antrag des Abgeordneten v. Kardorff, der ganz mit unserm früher hier niedergelegten Gedanken übereinstimmt, hat leider die Annahme des Hauses nicht gefunden.
Die übrigen Einzelheiten des Gesetzes geben keinen Anlaß zum Eingehen. Eine wichtige Frage tauchte nur am Schluß noch auf. Es besteht in Preußen ein eigner Competenzconflictshof bei Conflikten zwischen den Gerichtshöfen des Privatrechts und den Verwaltungsbehörden. Durch die einzuführenden Berwaltungsgerichte bekommen wir nun Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Der vorliegende Gesetzentwurf schreibt vor, daß bei Conflikten der Verwaltungsbehörden mit den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts die dritte Instanz der letzteren, nämlich das Oberverwaltungsgericht entscheiden soll. Dagegen soll der Competenzconfliktshof bestehen bleiben für die Conflikte der Verwaltung mit den Gerichtshöfen des Privatrechts. Anders ist die Sache vorläufig nicht zu machen, so lange nicht das Reichsgesetz über die Organisation der Gerichte ergangen ist. Wenn dieses Reichsgesetz und mit ihm ein oberstes Reichsgericht ins Leben getreten sein wird, dann wird man dem höchsten Reichsgericht die Entscheidung über die Competenzconflikte übertragen können zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht. Der Einzelstaat thut am besten, so lange das Reichsgericht nicht vorhanden, die Grenze zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht durch ein besonderes Gericht ziehen zu lassen. Die Commission hatte dieses System ihrerseits durch ein künstliches System des Zusammenwirkens der betheiligten Organe der privaten und der öffentlichen Rechtssphäre von Fall zu Fall zu ersetzen gesucht. Zum Glück fand dieser unpraktische Vorschlag nicht die Annahme des Hauses, statt seiner ward vielmehr die Regierungsvorlage mit großer Majorität wieder hergestellt. L—1>.
Literatur.
Poetische Abende. Von Rudolph Genee. Leipzig, Verlag von Veit u. Comp. — Dies Buch erschien verflossnen Winter um die Weihnachtszeit und war wohl beiläufig auch für den Weihnachtstisch bestimmt. Da jedoch der Name Genee dafür zu bürgen schien, daß wir es hier mit mehr als einem obligaten „Festgeschenk" zu thun hätten, so glaubten wir, es uns zu sorgfältiger Durchsicht für gelegene Zeit aufsparen zu müssen, in der festen