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schaft an und betonen, daß sie am reinsten und strengsten die Rechte des Künstlers gewahrt hat.
Man verstehe uns jedoch nicht falsch, als wären die Rechte des Autors im Gegensatze zu denen des Fabrikanten gemeint. Wir sind überzeugt, daß die Rechte beider solidarisch sind und daß es nur ein Umweg war, den Fabrikanten in den Bordergrund zu stellen, während doch nur durch das Zurückgehen zu der Rechtsquelle, zum Erfinder, eine vernünftige und breite Basis für das Gesetz zu finden war.
Auch ist die Frage müssig, wo die hohe Kunst aufhöre und Werke der Kleinkunst anfangen. Das sind ästethische Fragen, die auf dem Markte keinen Werth haben. Ein Schrank als Gebrauchsgegenstand kann auf seinen Thüren auf Holz gemalte Bilder von Markart und die schönsten Reliefs und Statuetten zeigen und als Schrank doch in die Kleinkunst rangiren. In den Loggien Raphael's weiß man nicht, wo die Ornamentik als Kleinkunst von den herrlichen Figuren, die ebenfalls ornamental wirken, zu trennen sind. Man schütze daher Alles, was wirklich der bildenden Kunst angehört und was als neue Erfindung von Sachverständigen anerkannt wird.
Ueber das „Wie" sind die Ansichten auch verschieden. Die Einen wollen, daß Alles registrirt werde, während die Anderen diesen Zwang verwerfen und zum wenigsten verlangen, daß durch die Nichtregistrirung ein Recht nicht verloren gehe. Der Mittelweg ist wohl der, daß man es dem Ermessen des Einzelnen überläßt, sich eine höhere Sicherheit durch die kostspielige Regi- strirung zu verschaffen.
Weitere Wünsche sind, daß das für Deutschland projektirte Gesetz ähnlich wie unsere Posteinrichtungen internationale Geltung erlange.
Dieses als Beitrag zu den Berathungen der Enquete mit dem üblichen und von Herzen kommenden Citate: ViÄcümt vonsulo« «te.
"Dom preußischen Landtag.
Berlin, den 25. April 1875.
So kurz wie diesmal hat Ihr Berichterstatter selten Gelegenheit, sich über eine Woche zu fassen.
Am 19. April ging der Entwurf über die Aufhebung der Artikel 16, 16 und 18 durch die dritte Lesung. Das Resultat derselben war die Annahme des Gesetzes mit 275 gegen 90 Stimmen. Die Abstimmung muß jedoch bekanntlich nach 21 Tagen wiederholt werden, weil es sich um eine Abänderung der Verfassung handelt. Was nun die dritte Lesung betraf, so
Grcnzlwwi II. 187S. 25