143
Betrachtungen üöer die AanKftage.
Bon Max Wirth- III.
In Beziehung auf den Geschäftskreis der Zettelbanken hat sich eine internationale Praxis herausgebildet, welche überall als Norm dient und von der gegenwärtig nur wenige Ausnahmen noch vorkommen. Als der normale Geschäftskreis der Notenbanken ist das Wechsel-Geschäft zu betrachten; sie sollen die Hauptmasse ihrer eigenen und fremden Betriebsmittel zur Discontirung von kurzen guten Wechseln verwenden, welche auf Grund reeller Warengeschäfte gezogen sind und dadurch müssig liegendes Geldkapital geldbedürftigen Geschäftsleuten zuführen. Die Wechsel sollen die Unterschriften von drei und ausnahmsweise wenigstens zwei, notorisch zahlungsfähigen Personen tragen und nach dew am meisten geltenden Brauche auf nicht länger als drei Monate ausgestellt sein. In letzterer Beziehung kommen in einzelnen Ländern Ausnahmen von der allgemeinen Regel vor.
So giebt es z. B. in der Schweiz Banken, welche für die Wechsel, die sie diöcontiren, Fristen von vier bis sechs Monaten gestatten, allein diese Anstalten werden nicht zu den solidesten gezählt und außerdem bilden in den meisten Cantonen der Schweiz drakonische Schuldgesetze das Correktiv für leichteren Credit. -
Eine hundertjährige Erfahrung hat übrigens festgestellt, daß Schuldforderungen, welche aus kurzen Wechseln entspringen, am pünktlichsten und sichersten abgetragen werden und am wenigsten Verluste mit sich bringen. Da der große, namentlich der internationale Handelsverkehr, um überflüssige Hin- und Hersendungen von ungeheuren Geldsummen zu ersparen, durch Compen- sation mittelst der Wechsel vor sich geht, so hat sich auf der ganzen Erde der Brauch eingebürgert, daß Waarenkäufe erst in bestimmten Fristen gezahlt werden, während welcher eben die vom Verkäufer auf den Käufer gezogenen Wechsel umlaufen. Der Käufer muß die Zahlungsfrist pünktlich einhalten, wenn er nicht für die Zukunft seinen Credit verlieren und seine Lebensstellung preisgeben will. Ueberdieß schärfen in den meisten civilisirten Staaten besondere Wechselgesetze mit rascherem Exekutionsverfahren diesen Brauch nachdrücklich ein. Haben ja doch auch die Käufer den Werth ihrer Zahlung längst vorher empfangen und Zeit gehabt ihn umzutreiben und für Deckung zu sorgen- Weil also der Wechselverkehr auf reellen Handelsgeschäften beruhen soll, so muß eine solide Bank auch alle Wechsel von sich weisen, welche auf fingirten Geschäften beruhen und nur dazu dienen sollen, momentan Geld flüssig zu machen — alle sogenannten Reitwechsel. Als Beweis für die Sicherheit des