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im Kern die alte Einrichtung. Dabei betrachtet man den ganzen Resormplan in seiner jetzigen Gestalt als provisorisch. Man verweist nämlich auf ein künftiges Gesetz über die Organisation der Staatsbehörden, welches möglicherweise eine ganz neue Gliederung einführen kann. Damit müßte denn auch die jetzige Organisation der Selbstverwaltung bei ihrem Parallelismus mit der jetzigen alten Organisation der Staatsbehörden noch einmal umgeworfen werden. Der Minister des Innern erklärt es für allzu bedenklich, gleichzeitig das doppelte Experiment einer neuen Behördenorganisation und der Begründung neuer Selbstverwaltungsorgane zu machen. Als ob bei dem nothwendigen Parallelismus beider, der Staatsbehörden und der Selbstverwaltungsorgane, um diese Gleichzeitigkeit jemals herumzukommen wäre. In Wahrheit sind alle Experimente mit der Selbstverwaltung über die Localverwaltungen hinaus überflüssig und gefährlich, so lange die Gliederung der Staatsbehörden in der Mittelinstanz und im Centrum nicht feststeht. Bei dem festen Gerüst muß die Reform beginnen, und wenn zur Neuconstruetion des ersteren die Zeit noch nicht gekommen, wofür ja recht viel zu sagen ist, so darf in der Mittel» instanz noch nicht mit Selbstverwaltungen experimentirt werden. Hoffen wir, daß das beabsichtigte unnütze und schädliche Experiment uns dadurch erspart wird, daß das Herrenhaus seine Schuldigkeit thut.
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Literatur.
Franz vonHoltzendorff, Das Verbrechen des Mordes und die Todesstrafe. — (Criminalpolitische und psychologische Untersuchungen. Herausgegeben auf Grundlage öffentlicher in Berlin und München gehaltener Universitätsvorträge.) — Berlin, Lüderitzsche Verlagsbuchhandlung (Carl Habel) 1875. — Man mag über das Plaidoyer und die Anwaltschaft des Verfassers im Processe Arnim — und neuerdings wieder über die Anrufung einer holländischen Autorität zu Gunsten seines Clienten — denken wie man will: als einer der vornehmsten und bedeutendsten Anwälte in dem Monstreprocesse gegen die Todesstrafe, welchen der Humanismus und die Wissenschaft seit Jahrhunderten immer von neuem anstrengen, wird Franz v. Holtzendorff mit Recht immer gelten. Die Erörterung dieser Frage — die wie keine andere der Strafrechtswisfenschaft und der Criminalpolitik die Herzen uud Gemüther Aller zu bewegen im Stande ist — kann auch für Deutschland in jedem Augenblicke wieder in den Vordergrund der Debatte treten. Denn es ist be-