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Die deutsche Regierung hat beide Hirtenbriefe lu^on und ehe sie noch von der Kanzel verlesen worden sind, mit Beschlag belegt. Wahrscheinlich find die hohen geistlichen Herren des Neichslandes allzu neidisch auf ihre renitenten Amtsbrüder in Preußen und Baiern und sehnen sich nach einem ähnlichen wohlfeilen Martyrium. liudvluit öibi! i».
Dom preußischen Landtag.
Berlin, den 21. Februar 1875.
Unser heutiger Bericht muß zunächst auf die in der Borwoche vom 7. bis 14. Febr. gepflogene erste Berathung über die Gesetze zur Verwaltungsreform zurückgreifen. Wir hatten den Diskussionsstoff in 3 Theile zerlegt und nur über den ersten Theil berichtet. Der erste Theil umfaßte die Provinzialord- nung. die Verwaltungsgerichte und den Antrag Virchow auf Ausdehnung der Verwaltungsreform noch im Laufe dieser Session auf Rheinland und Westfalen. Diesem mit überwältigender Majorität gegen nur 28 Stimmen angenommenen Antrag legten wir, bei der Mehrzahl der Zustimmenden wenigstens, nur die Bedeutung eines Protestes bei gegen die im Abgeordnetenhaus selbst befürwortete Verschiebung der Reform in den Westprovinzen auf unbestimmte Zeit. So hat auch die Regierung die Annahme des Antrags aufgefaßt und ihre Auffassung durch die Provinzial - Correspondenz aussprechen lassen. Denn sollte der Antrag in seinem Wortlaut ernstlich genommen werden, so hätten wir den schönsten Conflict, maßen die Regierung gar nicht daran denkt noch denken kann, Vorlagen zur Ausdehnung der Reform auf die Westprovinzcn noch in dieser Session zu machen.
Das Gesetz über die Verwaltungsgerichte, dessen Discussion mit der Pro- vinzialordnung zusammengefaßt wurde, hat bei der ersten Berathung eine eingehendere Berücksichtigung nicht erfahren. Unsrerseits wollen wir über dieses Gesetz jetzt nur anführen, daß es sich um die Einrichtung der Verwaltungsgerichte zweiter Instanz handelt. Die Verwaltungsgerichte erster Instanz sind die Kreisausschüsse, in denen verwaltende und verwaltungsrichterliche Funktionen des Kreises verbunden sind. Dagegen sollen nach dem Entwurf der Provinzialordnung Bezirksausschüsse neben den Präsidenten der Regierungsbezirke und Provinzialausschüsse neben den Oberpräsidenten der Provinzen, mit nur verwaltenden Funetionen gebildet werden. Reben den Bezirksausschüssen sollen als besondere Organe die Verwaltungsgerichte zweiter Instanz