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Norwegen und das Zweikammersystem.
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einer principiellen Veränderung der Verfassung beruht und verdient daher besonders gewürdigt zu werden.

Der jetzige Norwegische Storthing besteht aus zwei Abtheilungen, dem sog. Odelsthing und dem Lagt hing. Letzterer wird aus dem ganzen Storthing, gewählt und zählt ^ der Mitglieder desselben. Er soll dazu dienen, gewissermaßen eine eontrollirende Thätigkeit auszuüben und seine Mitglieder das ist wenigstens der Sinn der Bestimmung sollen sich vor anderen durch reiferes Urtheil und größere Erfahrung auszeichnen. Ein Gesetzvorschlag wird zuerst im Odelsthing berathen und dann dem Lagthing zur Revision zugeschickt, der ihn dann entweder verwirft oder billigt. Man kann den Lagthing vergleichen mit einer Art Senat und findet ein Analogon dazu in den Vereinigten Staaten von Amerika. Es ist also gewisserweise, wenn auch in sehr beschränktem Maaße, eine Art Zweikammersystem selbst hier in Norwegen eingeführt, dasselbe ist aber immer an sehr beschränkte Grenzen gebunden, denn wenn z. B. Lagthing und Odelsthing sich nicht einigen können, tritt der ganze Storthing zusammen und beschließt gemeinsam.

Die conservative Partei denkt nun, diesen Lagthing in eine Art Ober­haus umzugestalten und auch in dem Berichte der Herrn Aschehong und Kyhn wird diese Frage untersucht. Sie besprechen darin die Möglichkeit, den Lag­thing zu einer von besonderen Wählern gewählten Vertretung zu machen, wo­durch das Hauptcriterium für ein Zweikammersystem, das Hervorgehen der beiden Kammern aus verschiedenen Volksklassen, gegeben wird. Sie machen verschiedene Vorschläge, wie ein solcher Lagthing zu wählen sein solle und sagen, es gäbe auch hier in Norwegen Gesellschafts-Classen, welche eine Art Aristokratie bildeten, hervorgerufen durch größeren Besitz, Bildung u. f. w., mit einem Worte, sie behaupten, die Elemente für ein Oberhaus seien hier vorhanden. Und da solche Elemente hier vorhanden seien, fahren sie fort, müßten sie sich auch durch gesetzliche Bestimmungen zum Ausdruck bringen lassen, und wenn es auch der Natur der Sache nach unmöglich sei, diese Be­stimmungen so genau zu treffen, daß sie ausschließlich und nur die richtigen Personen und Classen träfen, so sei es doch gewiß denkbar, daß sie im Gro­ßen und Ganzen genommen das gewünschte Resultat ergeben würden.

Auf mehrfache Weise könnte man dies erreichen. Man könnte z. B. das Wahlrecht zum Lagthing an ein gewisses Vermögen oder eine gewisse Ein­nahme knüpfen, an den Besitz eines Grundeigenthums von bestimmter Größe, an die Bedingung, daß man zu den höchsten Steuerzahlern des Districts ge­höre oder man könne endlich alle diese Bedingungen neben einander aufstellen, ohne sich bestimmt an eine einzelne zu halten. Um dem neuzuschaffenden Lagthing das nöthige Ansehen zu geben müßte man allerdings eine genügend große Anzahl der zu ihm Wählenden aufzutreiben suchen, aber auch dies sei