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Die Succursal-Pfarreien auf der linken Rheinseite.
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Auch der heil. Kirchenrath von Trient beschloß in seiner 7. Sitzung cls rekormatione eap. 7: „Die kirchlichen Seelsorgebeneficien, welche mit Kathe- dral-Collegiat- oder andern Kirchen oder Klöstern, Beneficien oder Collegien oder was immer für frommen Orten verbunden sind, sollen von den Orts­ordinarien jährlich vifitirt werden, welche emsig Fürsorge tragen sollen, daß die Seelsorge durch taugliche Stellvertreter und zwar beständige (per iüoneoK vieiu'ios stiam perpetuo«) ausgeübt werde . . . ." „Solche beständige Vicarien erhielten nun die Seelsorge als ein wirkliches Amt und wurden auch hinsichtlich ihrer Anstellung und Entlassung als wahre Pfarrer behandelt." Malter I. c ck. eap. 3. 0. 8. <l« «Kein vie. (I- 38); eap. un. cle enpoll. monaed. 1 v K. (3. 18) t?Iöm. un. sl« off. rie. (1. 7)^! Das ist der Ursprung der Succursal-Pfarrer des fran­zösischen Rechtes. Das preuß. Gesetz vom 11. Mai 1873 verordnet nun, ganz im Einklänge, wie wir gesehen haben, mit den Bestimmungen des cano­nischen Rechts und des Tridentinums, daß diese temporären Succursal-Stellen von nun an definitiv (xerxewo) mit lebenslänglichen Benefiziaten besetzt werden und daß sowohl die zeitigen, als die zukünftigen Inhaber dieser Stellen gleichfalls dem Oberpräsidenten angemeldet werden nach Maßgabe des § 18: „Jedes Pfarramt ist innerhalb eines Jahres vom Tage der Erledigung, wo gesetzmäßig oder observanzmcißig ein Gnadenjahr besteht, vom Tage der Er­ledigung der Gründe an gerechnet, dauernd zu besetzen. Die Frist ist vom Oberpräsidenten im Falle des Bedürfnisses auf Antrag angemessen zu ver­längern. Nach Ablauf der Frist ist der Oberpräsident befugt, die Wiedcrbe- setzung der Stelle durch Geldstrafen bis zum Betrage von 100 Thalern zu erzwingen. Die Androhung und Festsetzung der Strafe darf wiederholt werden, bis dem Gesetze genügt ist." § 19: „Die Errichtung von Seelsorgeämtern, deren Inhaber unbedingt abberufen werden dürfen, ist nur mit Genehmigung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten zulässig. Die Bestimmungen des § 18 beziehen sich auf die sogenannten Succursal-Pfarreien des französischen Rechts, mit der Maßgabe, daß die in Absatz 1 des § 18 vorgeschriebene Frist vom Tage der Publikation dieses Gesetzes an zu laufen beginnt."

(Schluß folgt.) R. Mumm.

Dom deutschen Aeichstag und vom preußischen Landtag.

Berlin, den 17. Januar 1875. Der Reichstag hat am 11. Januar das Landsturmgesetz in zweiter Be­rathung erledigt. Bei der Berathung militärischer Gesetze durch parlamen-