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Me Succursal-Maneien auf der linken Kheinseite.
Durch die Zeitungen ging bekanntlich neuerlich die Notiz, daß der Erz- bischof Paulus Melchers von Köln kurz nach seiner Entlassung aus dem Gefängnisse von dem Ober-Präsidenten der Rheinprovinz zur definitiven Besetzung von 590 Succursal-Psarrstellen auf dem linken Rheinufer aufgefordert worden sei, sowie zur Anmeldung der betr. Geistlichen an die Regierung nach Maßgabe der §§ 18. 19. des Gesetzes v, 11. Mai 1873. Nach Verlauf von vier Wochen wurde diese Aufforderung wiederholt und zugleich bei Nicht-Berücksichtigung derselben dem Bischöfe eine Geldstrafe von SO Thlrn. für jede einzelne Stelle d. i. in Summa von 29.500 Thlrn. angedroht. Eine ähnliche Weisung wird wahrscheinlich binnen Kurzem auch an den Bischof Eberhard von Trier bei seiner event. Entlassung aus der Haft seitens des Oberpräsidenten ergehen. Da man schon jetzt von der Fruchtlosigkeit einer solchen Aufforderung überzeugt sein kann, und von ultramontaner Seite laut und leise darauf hingewiesen wird, daß in der Folgeleistung seitens der Bischöfe eine prinzipielle Anerkennung der Maigesetze liege, was dieselben nun und nimmer auf sich kommen lassen dürfen, — so stehen wir wiederum an der Pforte eines großartigen und folgenschweren Conflictes, der wahrscheinlich dazu führen wird, daß auch diesen beiden Kirchenfürsten innerhalb Jahresfrist der Prozeß auf Absetzung vom Amte gemacht wird. An uns ist es nun zu zeigen, daß diese Succursal-Pfarreien, d. h. Stellen, deren Inhaber a<1 uutum des Bischofes ihres Benefieiums verlustig erklärt und an einen andern Ort versetzt werden können, weder, wie man behauptet, mit der gottgeordneten Verfassung der Kirche, noch mit den Kirchengesetzen d. h. dem canonischen Recht und den Beschlüssen des Concils von Trient, noch endlich selbstverständlich mit den neuern weltlichen Kirchengesetzen in Preußen in Einklang zu bringen sind!
Diese Succursal-Pfarreien und deren Organisation sind auf das französische Gesetz vom 18. Germinal X basirt, den bekannten „organischen Artikeln" der französischen Republik, welche zur Zeit ihrer Entstehung von einem großen Theile der französischen Geistlichkeit selbst energisch bekämpft und darum in der Folge mehrfach, z. B. durch da< kaiserliche Decret vom 30. Dez. 1809 und das vom 8. Nov. 1813 ergänzt und abgeändert worden sind. Jenes Gesetz bestimmt im Art. 60, daß in jedem friedensgerichtlichen Bezirk wenigstens eine Parochie (plu-oisLo) bestehen^müsse mit einem eur6 (Hauptpfarrer) an der Spitze und mit so vielen Succursalen, deren Pfarrer clossvi-valltL heißen, als das Bedürfniß und das Vermögen der kleinern Ortsgemeinden erheische. Die Funktionen beider Art Pfarrer sind sich im Wesentlichen gleich. Der Hauptunterschied zwischen dem Cure' und den Succursal-Pfarrern besteht, wie