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Neuere kirchenpolitische Schriften.
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In Bezug auf den Abschluß der synodalen Verfassung, welchen die neue Ordnung noch nicht giebt, welcher vielmehr aus dem Zusammenwirken der außerordentlichen General-Synode und des Kirchenregiments hervorgehen soll, stellt der Herr Verfasser zwei Forderungen, die wir uns im Wesentlichen aneignen können, einmal, daß die oberste kirchliche Behörde unter der Mit­wirkung der landeskirchlichen Gesammtvertretung gebildet werde, sodann daß dieser letzteren nicht die wichtigsten Rechte zu Gunsten der kirchlichen Provin- zialvertretungen entzogen werden. Wer der evangelischen Landeskirche einen tief greifenden Einfluß im Staatsleben schaffen will, muß dem Herrn Ver­fasser beistimmen. Es ist vollkommen richtig, was Dr. Beyschlag sagt:der bloße vielstimmige Chor provinzieller Vertretungen würde im Centrum des Staates um so wirkungsloser verhallen, je leichter die nicht ausbleibende Dissonanz derselben den Rechtstitel dafür abgeben würde, jede einzelne unbe­achtet zu lassen." Wir werden Gelegenheit finden, diese Frage noch einmal in das Auge zu fassen, und enthalten uns deshalb vorläufig weiterer Aus­führungen. (Fortsetzung folgt). Königsberg i. Pr. Prof. H. Jaeoby.

Z)ie Schlacht bei Hravelotte-At. Mvat.*)

in.

Schlacht der II. Armee nach 5 Uhr Nachmittags. IX. Armee-Corps.

In Erwartung der Umgehung des äußersten rechten Flügels der Fran­zosen durch einen Theil des sächsischen Armee-Corps war bei der II. Armee gegen die fünfte Nachmittagsstunde eine Gefechtspause eingetreten.^) Um 5. Uhr etwa bemerkte man nun beim Generalkommando, welches südlich von St. Atl hielt, daß sich französische Truppen von Roncourt auf St. Privat zu bewegten, und da man gleichzeitig jenseits Ste. Marie eine lange deutsche Artillerielinie entwickelt sah, so erachtete man das Eingreifen der sächsischen Umgehungscolonne als unmittelbar bevorstehend. Prinz August von Würt­temberg glaubte daher den Angriff des Garde-Corps nicht länger verschieben zu dürfen, wenn bei der vorgerückten Tageszeit überhaupt noch eine Ent­scheidung erfochten werden sollte, und daher erging, nach eingeholter Zustim­mung des Oberbefehlshabers, an beide Divisionskommandeurs der Befehl zum Angriff der feindlichen Stellungen.

") Vergleiche die dem ersten Hefte beiqegevene Skizze. ") Verisi. Heft 1. Seite