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Zur Pharmacie-Gesetzgebung.
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Im Marmacie-Gesetzgebung.*)

Im August hat zu Berlin die medicinisch-pharmaceutische Commission, von welcher in den Grenzboten 1874 Bd. III. S. 241 die Rede war, getagt, um über die vom Hohen Reichskanzler-Amt in einem Programm vorgelegten Grundsätze für einheitliche Ordnung des Apothekenwesens" sich gutachtlich zu äußern. Als Frucht dieser Berathung hat das Reichskanzler-Amt unterm 21. October an den Hohen Bundesrath einen Bericht gesandt, aus welchem ich, einiges für die nächste Zukunft minder Wichtige übergehend. Folgendes aushebe und in S Artikel ordne: 1. Als Grundlage für reichsgesetzliche Vor­schriften über Errichtung und Verlegung von Apotheken hat die Commission mit überwiegender Mehrheit das gegenwärtig das ganze Bundesgebiet, mit Ausnahme Elsaß-Lothringens, beherrschende Concessionssystem bezeichnet, jedoch gleichzeitig eine gründliche Umgestaltung desselben für unentbehrlich erachtet." 2. Ueber die für eine solche Umgestaltung maßgebenden Gesichtspunkte und einiges Verwandte sind entscheidende Ergebnisse nicht erreicht worden. 3.Einmüthiger hat die Commission für die Fortdauer der in dem größten Theile Deutschlands wenigstens thatsächlich bestehenden Einrichtungen sich erklärt, vermöge deren dem Besitzer einer auch nur auf persönlicher Concession beruhenden Apotheke die Bestimmung bezw. Präsentation des Nachfolgers zugestanden wird, denn die im entgegengesetzten Sinne abgegebenen Aeußerungen betreffen der Mehrzahl nach ausschließlich die erst künftig zu gründenden Apotheken und bezwecken, den bereits vorhandenen beiden Gattungen von Apotheken, nämlich den auf einem Realprivilegium und den zwar auf einer bloßen Concession beruhenden, jedoch fortgesetzt als veräußerlich und vererblich behandelten, eine dritte Classe hinzuzufügen." 4.In diesen Ergebnissen der Berathungen hat das Reichskanzler-Amt ein ausreichendes Material für legislative Vorschläge nicht zu finden vermocht. Die unbeschränkte Nieder­lassungsfreiheit persönlich qualifieirter Apotheker hat die überwiegende Mehr­heit der Commission gegen sich und, wie das Reichskanzler-Amt annehmen zu dürfen glaubt, nur wenige der Hohen Bundesregierungen für sich." !^So

Wir erneuern bei dieser Gelegenheit die Verwahrung, als ob wir mit den Ansichten unsres geehrten Herrn Mitarbeiters allenthalben harmonirten. D. Ned.

Grenzbolen I. 1875. v