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zu rügen und nötigenfalls durch Ordnungsstrafe zu ahnden." — Andere in dem Schreiben der königlichen Generaldirection enthaltene Unrichtigkeiten zu beleuchten, sehe ich mich hier um so weniger veranlaßt, als derselben gleichzeitig mit diesem Briefe eine Zuschrift der vier früher genannten Herren zugehen wird, aus welcher sie entnehmen kann, daß meine Darstellung der Sache, weit entfernt, irgendwie zu übertreiben, hie und da noch zu mild gewesen ist. wie ich denn z. B. nicht ausdrücklich erwähnt habe, daß G„ mich verspottend, in carrikirender Weise meine Stimme nachgeahmt hat. — Wenn schließlich die königliche Generaldirection erklärt, daß ihr „hiernach allenthalben der ganze bedauerliche Vorfall zu einem Einschreiten gegen G. keine Veranlassung biete", so wird die Gegenbemerkung gestattet sein, daß bei einem so ungewöhnlichen, den anerkanntesten Rechtsgrundsätzen widersprechenden Verfahren, bei welchem die Aussagen des Angeklagten allein als maßgebend betrachtet und die gewichtigsten Belastungszeugen nicht einmal gehört worden, überhaupt selten oder nie ein wie immer „bedauerlicher" Vorfall zum Einschreiten gegen einen Beamten Veranlassung bieten dürfte. Dann fordert aber die Rückficht gegen das reisende Publicum. dasselbe von diesem Verfahren in Kenntniß zu setzen, denn niemand wird sich zu den Opfern an Zeit, Mühe und Aerger. welche mit Anbringung einer Beschwerde verbunden zu sein Pflegen, leicht entschließen, wenn er weiß, daß derselben eine Behandlung zu Theil wird, bei welcher der Vortheil so überwiegend auf Seiten des Angeklagten und mit größter Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist,, daß dieser im Wesentlichen entschuldigt oder gerechtfertigt aus der Untersuchung hervorgehen werde. — Selbstverständlich werde ich bei der Entscheidung der königlichen Generaldirection nicht Beruhigung fassen, sondern habe bereits einen Advocaten mit - Einleitung weiterer Schritte behufs Wahrung meines Rechtes beauftragt. Ueberdies behalte ich mir vor, die ganze Angelegenheit in weitverbreiteten Organen der deutschen Presse zu veröffentlichen und dabei auch dem Antwortschreiben der königlichen Generaldirection diejenige Kritik angedeihen zu lassen, auf welche dasselbe vermöge seines Inhaltes wie seines Tones berechtigten Anspruch hat.
Dresden, am 25. August 1873. Max Krenkel, Dr. plul.
Da die Generaldirection sich nicht bewogen fand, auf die beiden vorstehenden Schreiben eine Antwort zu ertheilen, so erhob ich gegen den Pack- Meister G. die Anklage wegen Beleidigung, Im festen Vertrauen auf die Güte meiner Sache begnügte ich mich mit Abhörung von zwei Z?ugen, um den anderen eine Mühe zu ersparen. Der Richter erster Instanz erklärte hierauf, daß er nicht die volle rechtliche Ueberzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen habe, und sprach denselben klagfrei. Wer unser Gerichtsverfahren kennt, wird ein erstinstanzliches Urtheil nicht für unfehlbar