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amte: 1) der Betriebsdirector, beziehungsweise der Oberingenieur, 2) der Ober, betriebsinspector, 3) die Betriebsinspectoren und die Betriebscontroleure 4) die Eisenbahnbaumeister, beziehungsweise Abtheilungsbaumeister und Ingenieure, 5) die Bahnmeister und die Oberbahnwärter, 6) die Bahn- und Hilfsbahnwärter. 7) der Bahncontroleur, 8) die Stationsvorsteher, beziehungsweise Bahnhofsinspectoren, 9) die Stationsaufseher, 10) die Stationsassistenten, 1l) die Weichensteller, 12) die Zugführer, Packmeister und Schaffner, 13) die Portiers und Nachtwächter." § 69. „Die zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen und verpflichteten Eisenbahnbeamten (§ 72) sind ermächtigt, jeden Ueber treter der obigen Vorschriften*), welcher unbekannt ist und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag oder letzteren Falles nicht eine der angedrohten Strafe entsprechende angemessene Caution erlegt, deren Höhe jedoch das Maximum der Strafe in keinem Falle übersteigen darf, wenn er bei der Ausführung der strafbaren Handlung oder gleich nach derselben betroffen oder verfolgt wird, vorläufig zu ergreisen und festzun eh m en. Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der Schuldige durch eine Cautionsstellung der vorläufigen Ergreifung und Festnahme nicht entziehen." — Somit stand es keineswegs in dem Belieben des Packmeisters G., ob derselbe mich bei Ergreifung eines Excedenten unterstützen wollte oder nicht. Völlig unzutreffend ist es übrigens, wenn die königliche Generaldirection den Vorfall, welcher den nächsten Anlaß zu meiner Berührung mit G. gab, unter den Gesichtspunkt einer „zwischen Passagieren ausgebrochenen Differenz" und eines „Streites" stellt, während es sich vielmehr um ein von einem Passagier ausgegangenes Attentat auf Anstand und Sitte handelte, welchen wir, meine Freunde und ich, denen die beiden beleidigten Personen gänzlich unbekannt waren, im Interesse der öffentlichen Ordnung entgegenzutreten uns gedrungen fühlten. — Nicht minder hat G. gegen ff. Bestimmungen des § 76 verstoßen: „Die Bahnpolizeibeamten haben dem Publicum gegenüber ein besonnenes, anständiges und soweir die Erfüllung der ihnen auferlegten Dienstpflichten es zuläßt, mög' lichst rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich insbesondere jedes herrischen und unfreundlichen Auftretens zu enthalten." Wenn die königliche Generaldirection sich damit begnügt. G.'s Unwillfäh- rigkeit zu „bedauern" und seine gegen mich gethanen Aeußerungen zu „miß' billigen", so entspricht dies keinesfalls den Anforderungen des ebenge" dachten Paragraphen: „Unziemlichkeiten sind von ihren Vorgesetzten streng
-) Folglich auch des § 64, welcher lautet: „Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen der Bahnpolizei nicht fügt oder sich unanständig benirnw ' wird gleichfalls zurückgewiesen und ohne Anspruch auf den Ersatz des gezahlten Personengelde pon der Mit- und Weiterreise ausgeschlossen."