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preußische Bank, und nur sie allein, muß der Reichshank nicht nur Platz machen, sondern zum Opfer fallen. Was keinem Territorialst«»: angemuthet wird, findet man dem preußischen Staat gegenüber ganz in der Ordnung. — Auch uns sind Reichsfreundschaft und Preußenthum niemals entgegengesetzt, wenn beide den rechten Weg wandeln. Wir haben uns deshalb über die Erklärung des preußischen Finanzministers im Reichstag lebhaft gefreut, daß Preußen das Opfer seiner Bank dem Reiche gegen billige Entschädigung zu bringen bereit sei, Preußen allein von sämmtlichen Bundesstaaten. Der preußische Finanzminister gab diese Erklärung wiederholt und bestimmt, jedoch ohne zuvor der Kritik des Bankgesetzentwurfes entgegengetreten zu sein. Er sagte u. a. ganz richtig: „Die Reichsbank, wie sie allein möglich ist, wenigstens'für den Augenblick, nämlich nicht eine Centralbank mit ausschließendem Monopol, sondern eine größte Bank unter kleineren, eine erste unter ihresgleichen, ist in der preußischen Bank im wesentlichen bereits vorhanden. Die Forderung der Reichsbank läuft auf einen Namen, auf eine Umtaufe hinaus." — Der einzige Unterschied der neuen Reichsbank, welcher dem Finanzmtnister bemerklich gemacht werden konnte, besteht in der unmittelbaren Ausdehnung der Geschäfte derselben über das ganze Reich. Unter welchen Bedingungen nun die Umwandlung der preußischen Bank in eine Reichsbank stattfinden, unter welchen Bedingungen die Territorialbanken neben der Reichsbank bestehen, in welche Grenzen die Ausgabe der ungedeckten Noten bei der Reichsbank und bei den Territorialbanken eingeschlossen werden soll, das Alles sind noch offene Fragen, zu deren förderlicher Vorbereitung allseitig die Ernennung einer Commission als zweckmäßig erkannt wurde.
Nun aber gestaltete sich der Schluß der auf einer des Reichstages so würdigen Höhe geführten Verhandlung leider zu einem Fastnachtsspiel, das glücklicherweise den Eindruck der Hauptverhandlung nicht beeinträchtigen kann. Der Abgeordnete Laster hatte nämlich in Verbindung mit einigen'Mitgliedern der nationalliberalen und conservativen Fraktionen eine an sich allerdings nicht nothwendige Motivirung für den Beschluß einer Commissionswahl in Form eines Antrags eingebracht. Danach sollte die Commissionswahl stattfinden in Erwägung, daß der vorliegende Gesetzentwurf (eventuell) durch Aufnahme einer Reichsbank zu ergänzen sei und daß die betreffenden Bestimmungen am besten durch Vorberathung in einer Commission zu finden. Der Antrag war in formaler Hinsicht überflüssig, weil ein Beschluß die ausdrückliche Feststellung der Motive in der Regel nicht bedarf. Aber der Antrag war andererseits vom Standpunkt der Geschäftsordnung vollkommen zulässig. Wem das angegebene Motiv nicht behagte, der mochte dagegen stimmen und nachher immer noch für eine Commissionswahl ohne Bezeichnung der Motive votiren. Da kam nun Herr Windthorst, der alle Zeit gewandte, mit einem artigen Sophisma, dessen Ungrund so leicht zu erkennen, daß man dem Urheber nicht zürnen konnte. Herrn Windthorst und seinen Freunden behagt, wie männiglich bekannt, das Reich nicht, und jede neue Reichsinstitution verursacht ihm Beschwerden, die er mit bekanntem Humor erträgt, aber nach Art launiger Patienten bekrittelt und bestichelt. So berief sich denn Herr Windthorst gegen den Antrag von Lasker und Genossen auf die Geschäftsordnung, welche die Einbringung von Abänderungsvorschlägen bei der ersten Lesung eines Gesetzes verbietet. Wo waren denn aber Abänderungsvorschläge? Ist es nicht die unbedingte Pflicht jeder Commission, den Umfang der ganzen, in das zu berathende Gesetz einschlagenden Frage zu erörtern und zu prüfen? Konnte es etwas Unverfänglicheres geben, als den Ausspruch- in dieses Gesetz schlägt die Neichsbankfrage ein, und weil die Vorprüfung die-