Beitrag 
Vom deutschen Reich und Reichstag.
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berührenden Charakter der von ihm eingehaltenen Schriftstücke sein Eigen­thumsrecht an den letzteren, obwohl er ihren dienstlichen und amtlichen Cha­rakter nicht bestritten zu haben angiebt. Das ist eine Logik, gegen die es nicht der Mühe lohnt zu kämpfen. Weiter sagt der Graf, er sei nun einmal verschiedener Ansicht mit dem auswärtigen Amt über das Eigenthumsrecht ^ gewissen Aktenstücken. Das auswärtige Amt könne aber nicht Richter in eigener Sache sein. Die Anrufung der Gerichte sei also in der Ordnung, unverständlich aber bleibe die strafrechtliche Untersuchung. Der Graf verschweigt aber oder hat vergessen, daß er auch um den Verbleib von Aktenstücken befragt worden, den er nicht zu kennen behauptet. Meinte er, mit dieser Behauptung sei die Sache abgethan? Was aber die zugestandenermaßen einbehaltenen Aktenstücke betrifft, so hätte ein correcter Staatsdiener dieselben ausliefern Nnd dann sein Recht bei den Gerichten verfolgen müssen. Aktenstücke aber, ^ren amtlichen Charakter der Graf selbst nicht mehr bestreitet, an einem unbekannten, ungenannten Ort zu verbergen, heißt, sich zum Richter in eigener Sache mächen, heißt die strafgerichtliche Untersuchung herbeiziehen, ^ie kann der Graf behaupten, er habe jene Aktenstücke nicht bei Seite ge­rafft, er, der ihren Verbleib verborgen, hält, obwohl er ihre Ansichnahme °ingesteht.

Die andere Kundgebung, welche Gras Arnim in die Oeffentlichkeit ge­macht, ist weit befremdlicher als die eben erwähnte. In einem Bericht, welchen er der Vossischen Zeitung hat zugehen lassen, erzählt Graf Arnim die ^schichte seiner MißHelligkeiten mit dem Fürsten Bismarck. Er setzt den Ur­sprung derselben in. den Herbst 1872, und behauptet, bis dahin mit dem Reichskanzler im besten Einvernehmen gewesen zu sein. Das ist aber sehr änderbar, da der Graf durch die schon erwähnten Mittheilungen an die wienerPresse" die Welt belehrt hat, wie zur Zeit des vatikanischen Concils seine Ansicht über das Verhalten der deutschen Politik gegenüber dem bevor­stehenden Unfehlbarkeitsdogma von derjenigen des Fürsten abwich. Noch sonderbarer ist es, daß Graf Arnim sich die Initiative der nachherigen anti- Mischen Politik beimißt, die er doch in seinem Schreiben an Döllinger so ^ beklagt hat. Alsdann behauptet der Graf, daß er niemals eine legiti- ^istische oder orleanistische Restauration während seiner Thätigkeit in Paris

egünstigt habe. Gleich daraus aber erzählt er, daß er in seinen Berichten Unaufhörlich die Gefahren der Befestigung der Republik mit schwarzen Far-

^ gemalt und Sorge getragen hat, seine Bedenken über den Kanzler hin- ^g, an die höchste Stelle zu bringen. Kann man sich da noch wundern, der Kanzler den Grasen als kurzsichtigen und schwachmütigen Politiker, auch als intriguanten Gegner behandelte? Das Stärkste indeß, was

^' Graf in dieser Selbstapologie an ungeschicktem und verdächtigem Eiser