Beitrag 
Vom deutschen Reich und Reichstag.
Seite
196
Einzelbild herunterladen
 

196

Zunächst hat Graf Arnim selbst verschiedene Mittheilungen aus dem Gefängniß an die Oeffentlichkeit gelangen lassen, zwar nicht unter eigenem Namen, aber unverkennbar unter seiner bestimmenden Eingebung. Alsdann hat das untersuchende Gericht eine Erklärung erlassen und das halb amtliche Organ, die Provinzialcorrespondenz, hat verschiedene Aeußerungen zur Sache gebracht. An diese Erklärungen nebst den nichtamtlichen offiziösen Mittheilungen werden wir uns halten müssen.

Beginnen wir mit einer nichtamtlich offiziösen Mittheilung, welche in den letzten Tagen von einigen berliner Blättern gebracht wurde. Danach sind auf dem Archiv der kaiserlichen Botschaft zu Paris eine Reihe von Aktenstücken vermißt und um dieselben ist an den bereits zur Disposition ge­stellten, damals in Carlsbad weilenden vormaligen Botschafter zu Paris ge­schrieben worden. Graf Arnim hat einen Theil der vermißten Aktenstücke eingesendet, einen anderen Theil für sein Privateigenthum erklärt und, wie aus früheren offiziösen Mittheilungen zu ergänzen ist, weil es von großer Bedeutung scheint, über einen dritten Theil ausgesagt, daß er den Verbleib derselben nicht kenne. Das auswärtige Amt des deutschen Reiches, vertreten durch seinen Staatssekretär, v. Bülow, beharrte auf der^ Aushändigung der zugegebenermaßen im Besitz des Grafen befindlichen Aktenstücke, worauf der Graf in dem auswärtigen Amt nicht mehr seine vorgesetzte Behörde zu er­kennen erklärte und die Entscheidung über den streitigen Besitz vielmehr dem Kaiser anheim gestellt sehen wollte. Das auswärtige Amt machte dem Grafen bemerklich, daß zwischen dem auswärtigen Amt und einem seiner untergebenen oder untergeben gewesenen Beamten nicht die Entscheidung des Kaisers durch die untergebene Stellung angerufen werden könne. Darauf soll Graf Arnim geschrieben haben, er werde den Streitfall selbst den Ge­richten unterbreiten. Man sollte meinen, logischer Weise hätte er nur sagen dürfen, er werde erwarten, daß man gegen ihn die Gerichte anrufe, um ihn des unrechtmäßigen Besitzes der Aktenstücke zu überführen, die er aus der Botschaft zu Paris an sich genommen. Das auswärtige Amt wandte sich nun, so folgen wir jener offiziösen Mittheilung weiter, an seinen obersten Chef, den Reichskanzler. , Dieser ließ durch den Staatssekretär an den Kaiser berichten. Der Kaiser, die Nothwendigkett, wie es scheint, anerkennend, daß der amtliche oder private Charakter der Aktenstücke festgestellt werde, auf welche das auswärtige Amt sowohl als der ehemalige Botschafter zu Paris den Eigenthumsanspruch erhoben, und sich beziehend auf den Wunsch des Grafen Arnim auf einen gerichtlichen Nusspruch, entschied, daß die Angelegen­heit den Gerichten zu übergeben sei, mit anderen Worten, daß das aus­wärtige Amt seinen Anspruch auf die vorenthaltenen Aktenstücke bei den Gerichten anhängig zu machen habe.