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Der Fall Arnim.
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Hoffnung vorhanden, daß die eindringlichen Vorstellungen einiger Angehörigen des Angeschuldigten, sowie seines eigenen Vertheidigers, den harten Sinn er­weichen werden. Und selbst wenn Arnim nachgäbe und die Urkunden aus­lieferte, würde die Untersuchung ihren Lauf haben müssen, da die angezogenen Paragraphen des Reichsstrafgesetzbuchs das Beiseiteschaffen von amtlichen Do- cumenten mit ganz derselben Strafe belegen, wie die vorsätzliche Verfälschung oder Beschädigung derselben. Beiseitegeschafft sind aber diese Urkunden bis heute ohne Zweifel.

Diese Erwägungen führen von selbst zur Prüfung der Motive der That und der bis heute vorhandenen Weigerung der Herausgabe. Und auch diese Motive sind dem Angeschuldigten so nachtheilig wie möglich. Verletztes Selbstgefühl hat, nach dem Urtheil der Freunde und Gegner oder besser Ankläger des Angeklagten, diesen zu dem gegenwärtigen Conflict, zur leidenschaftlichen Feindschaft gegen den deutschen Kanzler getrieben. Aber was hat mit dieser persönlichen Mißstimmung mag sie so berechtigt oder unberechtigt sein wie sie will die widerrechtliche Zurückhaltung amtlicher Schriften zu thun? Diejenigen, welche die Feindschaft des Grafen gegen Bismarck und zwar sicherlich der Wahrheit gemäß als Motiv seines Delicts anführen, erheben damit, vielleicht ohne es zu ahnen, die schwerste der Anklagen gegen ihren Schützling. Denn die Zurückhaltung der Documente Seiten des Grafen wäre dann diesem wie natürlich keinesfalls Selbst' zweck, sondern in ursächlichen oder absichtlichen Zusammenhang zusetzen zu seiner Feindschaft gegen den Kanzler. Damit formulirt man aber von selbst die neue Anklage gegen Arnim, daß dieser die Documente nur zurückhalte, un' der Politik des Kanzlers d. h. der Politik des Deutschen Reiches zu schaden und sich dadurch zu rächen. Dieser Zweck wäre aber wiederum absolut un­erreichbar ohne directe oder indirecte Verö fsentli ch ung der betr. Urkunden! denn da das Auswärtige Amt 5ie Urschriften oder Copien dieser Documente besitzt, so könnte Arnim durch die bloße Hinterziehung derselben eine fatale Stockung der Geschäfte u. dergl., in welcher er als Retter der Noth erschiene, nimmermehr erzeugen. Das könnte also auch die Absicht seiner Beiseiteschaffung derselben nicht sein. Der einzig denkbare Zweck dieses unerhörten Amts' mißbrauchs wäre also lediglich ein beabsichtigter Verrath von Staatsgeheimnisse oder die Erpressung einer neuen Carriere als Gegenleistung für das Schweigt des Grafen, für die Auslieferung der Documente.

Der preußische Richterstand hat bei dieser Gelegenheit seine altberühw^ Unparteilichkeit und Pflichtstrenge bewährt. Ein jäher Schreck geht dur^ die Reihen der Reichsrebellen. Mit saurer Miene sucht man die Fatalität der Situation durch das hübsche aber dem Herrn Grasen sehr ungünstige ^ Märchen auszugleichen, Bismarck habe die Arnim'schen Enthüllungen gefürchtet' Graf Arnim's Geheimnisse sind Bismarck's Geheimnisse. Und der deutsch Kanzler hat noch immer die Sympathien der denkenden Welt auf seiner Seite gehabt, wenn er daran ging, seine Geheimnisse auf den offnen Markt tragen.

Verantwortlicher Redakteur: vr. Hans Blum in Leipzig. Verlas, von K. L. Hervia. in Leipzig. Druck von Hüthel K Segler in Leipzig.