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Bilder aus Mecklenburg : aus den Tagen der Bürgerwehr. I.
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Saß Vatcr'n! Ah! Die Patte D'ran hatte

Hellblau; der Schwanz-

Am Nock hing ganz

Bis zur Fußplattc,

Und von dem Tschako blickte

Ein Bündel Federn, nickte

Nach dem Gewehr, der Anblick, ach, erquickte!"

Unter der eisernen Faust des alten Soldaten und braven Commandan­ten, kam wie gesagt, eine neue Ordnung in das Getriebe des ganzen Rostocker Bürgercorps. Vom Rathe der Stadt ward jetzt eine neue Ver­ordnung erlassen, wonach jeder angehende Bürger vor seiner Aufnahme als solcher in voller Montur und Bewaffnung dem Commando der Bürgerwehr sich vorstellen, diesem die gehörige Einübung nachweisen und von dem Commandeur eine Bescheinigung über die vollständige Equipirung. Bewaff­nung und Einexercirung erwirken mußte. Auf solche Weise ward für die neue Ergänzung der Bürgergarde durch tüchtige und geschulte Soldaten Sorge getragen. Und so geschult ward diese Bürgerwehr nach so vielen Fährnissen und Abenteuern schließlich doch noch eine wirkliche Schutzwaffe für die Stadt. Sie hat in den unruhigen Tagen, die auch Rostock unheilvoll bedrohten, treffliche Dinge geleistet und den Pöbel im Zaume gehalten, der, von den Radicalen aufgehetzt, den Versuch machte, einen Aufruhr ins Werk zu setzen. Aus solche Weise erwarb sich die Bürgergarde um Rostock ein bleibendes Verdienst und sind damit die Opfer aufgewogen, welche die Stadt für diese Wehr und ihre Waffen mit fast 30.000 Thalern dargebracht hat.

Ein zweiter Artikel soll nun eine höchst merkwürdige Geschichte bringen: die feierliche Auflösung und das sonderbare Ende der Rostocker Bürgerwehr.

Z)er Jass Urnim.

Berlin, 11. October 1874.

Bis diese Zeilen erscheinen, wird vermuthlich in der Arnim'schen Sache, welche nun schon eine Woche lang das Tagesgespräch der deutschen und mancher andern Hauptstadt bildet, mindestens nach einer Richtung hin, ein festes Resultat erzielt sein. Wir werden bis dahin wahrscheinlich ziemlich bestimmt wissen, welchen Kreis von strafbaren Handlungen die Anklage um­faßt. Bis jetzt steht sicher in Aussicht die Anklage wegen Entfremdung von öffentlichen Aktenstücken auf Grund der §§. 133 und 348, Absatz 2 des