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gehen der kleineren Staaten bei ihren Einrichtungen hindert, andererseits die Möglichkeit ins Leben ruft, daß der obersten Reichs-Justizbehörde das Organisationswerk selbst und die künftige Justizverwaltung in den kleineren Staaten übertragen werden kann. Hierdurch würde die Kluft überbrückt, welche zwischen den Zielen des Organisationsgesetzes und der in den Motiven zur Schau getragenen Rücksichtnahme auf die Autonomie der Einzelstaaten gegenwärtig unzweifelhaft besteht. Zugleich aber würde unerfreulichen und ungesunden Erscheinungen vorgebeugt werden, welche sonst ausschließlich im Interesse der kleinstaatlichen Souverainetät zum Nachtheil der Würde des Reiches und der Rechtssicherheit in den Kleinstaaten hervorgerufen werden dürften, Erscheinungen, für welche sich Analogien in den militairischen Einrichtungen der Kleinstaaten vor 1866 darbieten. —
Man müßte es beklagen, wenn die Stimmen ungehört verhallen sollten, die mit uns nur in dem gemeinsamen Anschluß an das Reich oder an Preußen eine glückliche Lösung der vorliegenden Aufgabe für die kleineren Länder erkennen. Schwerlich wäre zu erwarten, daß durch Herbeiführung annehmbarer Zustände die Mahnungen in anderer Weise zum Schweigen gebracht werden würden, im Gegentheil müssen wir glauben, daß die Erfahrungen, welche man mit den ängstlich behüteten Resten einer selbständigen Justizverwaltung machen wird, nach Innen wie nach Außen keine rechte Freude an diesem schwierigen Besitz aufkommen lassen und so den Widerstand nur noch vergrößern werden.
Mag immerhin noch einige Zeit vergehen, bald wird sich unsere Hoffnung erfüllen und der Ruf nach Einheit auch auf diesem Gebiete den Sieg davontragen über den Geist der Zwietracht und der Zersplitterung.
Die Kämpfe der Schweizer gegen Burgund im Lichte zeitgenössischer Sichtung.
H. Schmolke. II.
Wir wenden uns nun noch kurz zu den wetteren, dem Entscheidungskampfe vorhergehenden einzelnen Streifzügen, welche ebenfalls poetische Verherrlichung gefunden haben. So der große Zug des gesammten obern Bundes unter Führung des österreichischen Feldhauptmanns Oswald von Thierstein in die nördliche Freigrafschaft im Juli 147S. Es wurden in kurzer