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nisse zu befriedigen, die eine ausgedehnte Staatseinrichtung bis in die höheren Instanzen hinein befriedigt und daß es durch Anlehnung an einen Großstaat unter möglichster Schonung seiner Souverainetät das ihm an intellektueller Kraft Fehlende ergänzen mußte.
Wir zweifeln deßhalb nicht, daß Preußen, selbst mit eigenen Opfern, wenn auch nicht an Geldmitteln — da diese durch die kleineren Staaten nach Maßgabe ihrer jetzigen Etats und der künftigen Erfordernisse gemeinschaftlich aufgebracht werden müßten und könnten — bereit sein würde, wiederum seinen schwächeren Bundesgenossen die hülfreiche Hand zu bieten. Dies würde mit um so glücklicherem Erfolge geschehen, jemehr von den kleineren Staaten zu einem solchen Bündniß zusammentreten. Nur mit einer größeren Zahl von ihnen ließen sich nämlich, wie wir annehmen, von der leitenden Stelle solche Einrichtungen treffen, wie sie uns vorschweben und wie sie bei der Unterordnung unter das Reich selbstverständlich wären.
Die kleineren Staaten würden danach, zu einer oder mehreren Gruppen vereinigt, besondere Oberlandesgerichtsbezirke und innerhalb derselben, ohne grundsätzliche Wahrung der Territorialgrenzen, Landes-, Handels- und Amts- gerichtssprengel bilden und es würden die Richter, Staatsanwälte, Unterbeamten aus der Zahl des heimischen Personals, wesentlich im Anschluß an die bestehenden Verhältnisse, jedoch unter Gestattung der Freizügigkeit innerhalb des Gebietes der verbündeten Länder, gewählt, auch von der Central- verwaltung nach gleichen Principien besoldet werden. Bei dem etwaigen Anschluß an Preußen wäre von der Zulegung einzelner Bezirke zu Preußischen als Regel abzusehen. Dieselbe dürfte aber da eintreten, wo bestimmte Rücksichten dies im Interesse der Bevölkerung zweifellos erfordern. Von den wesentlichen Bestandtheilen der Justizhoheit würde den kleineren Staaten das Recht der Gesetzgebung und, in einer bestimmt zu normirenden Weise, das Begnadigungsrecht gewahrt werden können, auch wäre nicht ausgeschlossen, daß denselben das Präsentattonsrecht für gewisse Stellen vorbehalten bliebe. Mit eingehenderen Vorschlägen' hervorzutreten, kann nicht in unserer Absicht liegen. Wir glauben, daß wenn über das „Ob" eine Uebereinstimmung erzielt werden könnte, das „Wie" zwar höchst bedeutende, aber doch kaum größere Schwierigkeiten darbieten würde, als sie die selbständige Gerichtsorganisation für jeden einzelnen Staat mit sich bringt. Wäre der derzeitige K. Preuß. Justizminister Leonhardt berufen, das Werk auszuführen, so würde es, davon sind wir auf das Festeste überzeugt, aus der Hand dieses ausgezeichneten Organisators als ein wohlgelungenes, nach allen Seiten befriedigendes hervorgehen. —
Die Gründe, welche uns bestimmen, für den dritten Vorschlag mit den ihm gegebenen Erweiterungen einzutreten, liegen nicht ausschließlich auf dem