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werthvolle Buch, welches seine Aufgabe vor fast drei Jahrhunderten schon einmal erfüllt hat, nach seiner Auferstehung von den Todten, seine neue Aufgabe als Musterbuch zu dienen und den Geschmack des Publicums zu bilden, nochmals in recht reichlichem Maße erfüllen!
R. Berg au.
Iilder aus Mecklenburg.
1. Der Klageschein. Von
Hugo Gaedcke.
Zu den berechtigten Eigenthümlichkeiten oder eigenthümlichen Berechtigungen in dem gesegneten Mecklenburg gehört auch die Ertheilung eines Klagescheins. Will z. B. ein unglückseliger Schuhmacher den Hauslehrer, die Wirthschafterin oder eine andere Persönlichkeit auf dem Rittergut Pritzelwitz wegen einer Forderung gerichtlich zur endlichen Zahlung veranlassen, so ist diese Klage von ihm bei dem Patrimonialgerichte des Rittergutsbesitzers von Jtzelwitz auf Pritzelwitz anzustellen. Dieser Herr hat über alle seine Gutseinwohner die Gerichtsherrlichkeit, soweit nicht ausnahmsweise einem Gutseinwohner ein Privilegium hiergegen zusteht.
Hat der Hauslehrer z. B. dasjenige Examen bestanden, welches ihm die Befugniß zum Predigen giebt, so steht er als tentirter Candidat des Predigtamtes unter der hohen Großherzoglichen Justiz - Canzlei. Für den armen Schuster und Gläubiger dieses Candidaten ist es nun freilich ein schweres Stück, darüber klar zu werden, ob sein studirter Schuldner ein simpler Kandidat oder ein tentirter Candidat des Predigtamtes ist. Er muß hierüber den Staatskalender zu Hilfe ziehen. Dieses offieielle Register führt auch die sämmtlichen Candidaten auf, welche das besagte Tentamen bestanden haben.
Unglücklicher Weise ist es nun aber wieder eine berechtigte mecklenburgische Eigenthümlichkeit, daß der tentirte Candidat des Predigtamtes sich aus dieser öffentlichen Liste kann streichen lassen, ohne daß er damit seinen Cha- racter als tentirter Candidat und seine Ausnahmestellung unter der Großherzoglichen Justizkanzlei verliert. Ach, es soll Niemand Häring schreien, er hätte ihn denn beim Schwänze! Der verzweifelte Schuster hat unter sothanen Umständen nur noch einen Ausweg, um den Fisch zu fangen, er kann sich nämlich nach der Landesbibliothek verfügen und dort die sämmtlichen Staatskalender, einen nach dem andern, durchsehen, was wiederum ein ganzes Stück