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Iom preußischen Landtag.
Berlin, 7. Juni 1874.
Unter dem Datum des 25. Mai 1874 veröffentlichen die Gesetzsammlung und der Staats - Anzeiger das Gesetz, betreffend die evangelische Kirchengemeinde- und Synodalordnung vom 10. September 1873 für die Provinzen Preußen. Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen. Dieses Gesetz ist die letzte Frucht der geschlossenen Landtagsesston, der wir noch eine Besprechung schuldig sind. Der Gegenstand ist von der allerhöchsten Wichtigkeit, deren Würdigung indeß nicht so ganz auf der Hand liegt. — Unter dem 10. September 1873 ordnete der König von Preußen in seiner Eigenschaft als Träger des landesherrlichen Kirchenregimentes die Einführung einer evangelischen Kirchengemeinde- und Synodalordnung für die sechs östlichen Provinzen des älteren preußischen Staatsgebietes an und gleichzeitig die Berufung einer außerordentlichen Generalsynode für die sämmtlichen acht Provinzen des älteren preußischen Staatsgebietes. Die Kirchengemeinde- und Synodalordnung verlieh der evangelischen Kirche in den sechs erst genannten Provinzen neue lokale Gemeindeorgane in drei Stufen. Es wurden gebildet: für die Ortsgemeinde je ein Gemeindekirchenrath und eine Gemeindevertretung nach einem übereinstimmenden und von dem bisherigen abweichenden Wahlmodus; für die Gemeinden der Diöcese je eine Kreissynode; und für die Diöcesen der Provinz je eine Provinzialsynode. Die mit der Kirchengemeinde- und Synodalordnung erlassene Verordnung über die Berufung einer außerordentlichen Generalsynode setzt zu ihrer Ausführung voraus, daß die lokalen Organe der Kirchengemeinde- und Synodalordnung in ihren drei Stufen gebildet seien. Wenn dies der Fall, soll aus 180 von den neuen Provinzial- synoden zu wählenden Mitgliedern, aus sechs Mitgliedern, deren je eines jede evangelisch-theologische Fakultät der sechs altländischen Universitäten entsendet, aus sechs Kirchenrechtslehrern, deren je einen die evangelischen Mitglieder jeder juristischen Fakultät der sechs altländischen Universitäten entsenden, aus den elf Generalsuperintendenten der acht altländischen Provinzen und aus dreißig landesherrlich zu ernennenden Mitgliedern eine außerordentliche Generalsynode berufen werden. Aufgabe dieser Synode soll sein, auf Grund eines ihr vorzulegenden Entwurfes die definitive Ordnung einer Generalsynode für die evangelische Kirche der acht älteren Provinzen zu berathen. Der Entwurf soll von dem evangelischen Kirchenrath in Vereinigung mit dem Minister der geistlichen Angelegenheiten festgestellt und dem König zur Genehmigung eingereicht werden.
Die erste dieser beiden für die evangelische Kirche gegebenen lande?.