Beitrag 
Zur Kriegsgeschichte 1870-1871.
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Prinzen Friedrich Karl vom 16. Aug. mittags, die Verlustliste der Schlacht von Vionville-Mars la Tour und diejenige für die Unternehmung gegen Toul. In den Text gedruckt sind Skizzen des Reiterangriffs der Brigade Bredow bei Monville, der Angriffsordnung der 38. Brigade nordöstlich von Mars la Tour, der Geschützlinie auf dem rechten preuß. Flügel östl. von Flavigny und des Gefechtsfeldes der 38. Infanterie-Brigade und des 1. Garde- Dragoner-Regiments bei Mars la Tours. An kartographischen Bei­lagen gehören zu diesem Hefte, außer dem bereits besprochenen Doppel­plan der Schlacht von Monville»Mars la Tour in 1: 26,000 und der gleichfalls schon erwähnten Uebersichtskarte für den 16. August abends in 1:200,000, eine vortreffliche Operationskarte der Umgegend von Metz in 1 :100,000 mit Terrain, welche von Nancy bis nördlich von Diedenhofen und von Boulay und Chateau-Salms bis westlich von Thioucaurt und Briey reicht. Endlich sind dem Heft noch 6 lithographische Skizzen der Operationen der III., resp. I. und II. Armee vom 7. bis 16. August beige­geben , bestimmt, die entsprechenden weniger genügenden Textskizzen des 4. Heftes zu ersetzen.

Dom preußischen Landtag.

Berlin. 31. Mai 1874.

Unter dem 20. und 21. Mai sind die beiden Gesetze durch den Staats­anzeiger publicirt worden, welche für den römisch-deutschen Streit die wichtigste Frucht der vergangenen Landtagsession sind. Die Waffen, welche die beiden Gesetze der Staatsregierung liefern, sind von so mächtiger Art, wie jene sie bisher noch niemals besessen. Das erste Gesetz, datirt vom 20. Mai. handelt über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer. Das Gesetz bestimmt, daß wer in einem erledigten Bisthum bischöfliche Rechte bis zur Einsetzung eines staatlich anerkannten Bischofs ausüben will, dem Oberpräsidenten der betreffenden Provinz schriftliche Mittheilung zu machen hat unter Angabe des Umfangs der auszuübenden Rechte, unter Nachweisung des erhaltenen kirch­lichen Auftrags, sowie unter Nachweisung der persönlichen Eigenschaften, von deren Besitz das Gesetz vom 11. Mai 1873 über die Vorbildung und An­stellung der Geistlichen die Uebertragung eines geistlichen Amtes abhängig macht. Zugleich hat der Bisthumsverweser seine Bereitheit zu erklären zur Leistung des Eides, daß er dem König treu und gehorsam sein und die Staatsgesetze befolgen wolle. Die Ausübung bischöflichen Rechts vor der eid­lichen Verpflichtung wird mit Gefängniß von 6 Monaten bis zu 2 Jahren bestraft. Der Oberprcifident kann bis zum zehnten Tage nach empfangener Grenzboten ll. 1874. 60