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Der verschluckte Zollverein : ein französisches Mißverständnis.
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Es wäre eine Beleidigung für unsere deutschen Leser, der Mittheilung dieser kindlichen Vorstellungen von dem Verhältniß des Deutschen Kaiserthums zum Zollverein, unsrer politischen Einheit zur Handelseinheit u. s. w., eine andere Bemerkung folgen zu lassen, als die: daß es mit dem geschickten Er­lauern unserer Fehler wohl noch gute Wege hat, solange jenseits der Vogesen so wenig Klarheit über die Grundlagen und den Organismus unseres Staats­wesens, unserer Wirthschaft und Volkskraft vorhanden ist.

Hans Blum.

Dom preußischen Landtag.

Berlin, 17. Mai 1874. Die Berathungen des Abgeordnetenhauses haben in dieser Woche vor­zugsweise den Zweigen des wirthschaftlichen Lebens gegolten. Da war ein Gesetz über die Betheiligung der Staatsbeamten an Erwerbsgesellschaften; da war ein anderes über die Gewährung von Schauprämien für Zuchtpferde, um die bei der Budgetberathung durch eine Ueberraschung. welche Herr Eugen Nichter in Scene setzte, gestrichenen Rennprämien zu ersetzen. Ein anderer Gesetzentwurf betraf die Vermehrung des Betriebsmaterials der Staatseisen­bahnen, und so geht es Wetter. In dieser Reihe von Gesetzen, die sich auf wirthschaftliche Einrichtungen beziehen, hat ein abgelehnter Entwurf einen Zwischenfall hervorgerufen, der ebenso großes Aufsehen als widersprechende Urtheile hervorgerufen hat. Die Regierung bezweckte mit diesem Entwurf die staatliche Zinsgarantie für eine Prioritätsanleihe aufnehmbar durch die Gesellschaft der sogenannten Berliner Nordbahn. Es war namentlich eine Rede Lasker's, welche das Haus dahin brachte, diese Vorlage mit der großen Majorität von 257 gegen 84 Stimmen abzulehnen. Lasker stellte in seinem Vortrag die Berliner Nordbahn als eines der verwerflichsten Beispiele jener von ihm erkennbar und berüchtigt gemachten Gründerunternehmungen hin. Die Regierung erklärte nur den Zweck im Auge zu haben, die Vollendung einer bereits halb ausgeführten Bahn solchen Landestheilen zu sichern, die einer Schienenstraße dringend bedürfen. Lasker hob dagegen hervor, die Durchführung des Unternehmens sei Ehrensache der Gründer, oder derer, die für die Gründung ihre Namen hergegeben; die Anleihe habe nur den Zweck, die Verzinsung der Aktien zu bewirken, während es Sache der Gründer sei, entweder die Zinsen herbeizuschaffen oder die Aktien zu übernehmen; wolle Man den Grundsatz aufstellen, vergeudete Anlagecapitale durch Staatshülfe zu verzinsen, so schädige man die wirthschafrliche Moral und setze sich un- bemeßbaren Ansprüchen aus. Ganz besonders durchschlagend scheint der Schluß von Lasker's Ausführung gewesen zu sein, worin er wiederum hin-