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religiöser Ideen gebildet haben dürften, wie sich daraus ergiebt, daß bei den Alten zuerst gewisse auf Religion und Cultus sich beziehende völkerrechtliche Grundsätze anerkannt wurden, wie z. B. Achtung des Asylrechts der Tempel u. f. w, daß im Mittelalter das System des Gleichgewichtes einen wichtigen Einfluß auf das Völkerrecht ausübte, mit der französischen Revolution eine neue Epoche in demselben begann, und in dem Pariser Friedensoertrage vom 30. März 1856 für den Seekrieg wichtige, von der Theorie längst »erfochtene Grundsätze als bindende Normen für die vertragschließenden und beitretenden Mächte aufgestellt wurden.
In Vorstehendem haben wir versucht, die Grundzüge eines Werkes zu geben, welches den Schriften eines Stahl, de Maistre, Ahrens, Zachariae. Savigny u. A. über Rechtsphilosophie und verwandte Themen würdig zur Seite gestellt zu werden verdient, und von dem wir zuversichtlich glauben, daß sein Studium allen Denkern und Gebildeten einen gleichen Genuß, dieselbe hohe Befriedigung verschaffen wird, die es uns bereitet hat. So vortrefflich der philosophische Theil des Buches ist, so sehr er den Scharfsinn und. das selbständige Urtheil des Versassers kennzeichnet, so wenig steht ihm der historische Theil nach: derselbe bietet uns in der Beschreibung der socialen Einrichtungen Roms. Athens, Egyptens, Spartas und Carthagos eine Reihenfolge historischer Studien, denen die Schriften eines Mommsen, Duncker, Hermann, Curtius u. A. zu Grunde gelegt sind, sowie auch bei Darlegung der geschichtlichen Entwickelung des Feudalstaates die Forschungen eines Giesebrecht, Zöpfl, Häusser, Guizot, bei Darstellung der Geschichte des englischen Verfassungsrechtes die Schriften Thierry's und Hallam's auf das Glücklichste benutzt worden sind. Und wenn wir bei Besprechung der Theorie des Verfassers von dem Civilrechte uns von derselben nicht durchaus befriedigt erklärt haben, so illustrirt dies nur von Neuem das Dichterwort, daß wenn ein vollkommener Genuß uns bescheert sein soll, immer noch Etwas zu wünschen uns übrig bleiben muß,
O. F.
Der Staat und die Iischofswahlen in Llsasz-Lothringen.
Schon im vorigen Jahre*) haben d. Bl. in Kürze an der Hand der Quellen dargelegt, wie sich in Frankreich der Staat zur Kirche stellt. Die heutige Erörterung hat zum Zwecke, speziell derjenigen Verhältnisse zu gedenken, welche in Elsaß-Lothringen zwischen Staat und Kirche bei den
') Ävmzbvten 1878 Htft 9 E, 34«.