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Der gegenwärtige Stand der Entwürfe einer deutschen Strafproceßordnung.
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Der gegenwärtige Stand der Entwürfe einer deutschen Strafpro cchordnung.*)

Rascher als die Vertheidiger des Geschwornengerichts erwarten durften, ist die Entscheidung zu ihren Gunsten gefallen. Es hat nicht erst der Be­schlußfassung des Reichstages bedurft. Der Bundesrath hat bei der defini­tiven Beschlußfassung von der projectirten Schöffengerichtsverfassung Abstand genommen. Ist schon hierdurch eine sehr wesentliche Umgestaltung des bis­herigen Entwurfs der deutschen Strasproceßordnung nothwendig geworden, so knüpft sich daran für diejenigen, welche die Idee des Rechtsstaates auf nationaler Grundlage, und nicht etwa eine verbesserte französische Schablone als das Ziel der deutschen Gesetzgebung betrachten, die Hoffnung, daß der Entwurf, über welchen demnächst der Reichstag zu beschließen haben wird, auch in anderen Beziehungen von einem anderen Geiste durchdrungen sein werde, als derjenige war, den wir in mannigfachen Bestimmungen der frühe­ren Entwürfe zu bemerken Gelegenheit fanden.

Ohne Zweifel hat zu diesem Resultat und zu dieser Hoffnung die feste Haltung der sämmtlichen Liberalen Süddeutschlands und die darauf fußende Erklärung der baierischen und würtembergischen und vielleicht überhaupt der süddeutschen Bundesbevollmächtigten das Wesentlichste beigetragen, während — wir mögen diesen Vorwurf als einen wohlbegründeten hier nicht unter­drücken — die große Zahl der norddeutschen Liberalen die weittragende ja enorm politische Bedeutung der Strafproceßordnung und insbesondere der Geschwornengerichte kaum ins Auge zu fassen, geschweige denn vollkommen zu würdigen schien. Vielleicht aber gebührt auch ein nicht unbedeutender Antheil an der Erhaltung des Geschwornengerichts der in der Anmerkung genannten Arbeit Gneist's: wenigstens ist dieselbe kurz vor dem Bekanntwerden der Beschlüsse des Bundesraths erschienen, und es läßt sich leicht ermessen, welche Bedeutung es für diese Beschlüsse haben mußte, wenn gerade die Autorität Gn ei st's eine unumwundene fast vollständige Verurtheilung der Grund­lagen der bisherigen Entwürfe ausspricht.

Die Gefahr einer Verdrängung des Geschwornengerichts durch das Schöffengericht ist wie bemerkt jetzt überwunden, und dem Fachmanne hier wesentlich Neues zu sagen, war nach der eingehenden und langdauernden Po­lemik der auf beiden Seiten engagirten Theoretiker und Praktiker kaum möglich. Aber den im Ganzen doch weniger orientirten Politikern kann mit Grund

") Mit besonderer Rücksicht auf Rudolph Gneist: Vier Fragen einer deutschen Straf­proceßordnung mit einem Schlußwort über die Schöffengerichte. Berlin, 1S74, Julius Springer. Grenzboten ll. 1874. 3