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ja kein Zweifel bestehen — die Erbschaft Napoleon's zunächst nur von der Republik angetreten werden konnte. An sich war die republikanische Opposition für Napoleon bei weitem weniger gefährlich, als sie es für die Orleans gewesen war. Napoleon hatte seinen Thron aus dem Boden der Demokratie begründet; das Kaiserthum war ja eben nichts anderes als die monarchisch organisirte Demokratie. Diese Organisation beherrschte der Kaiser militärisch und administrativ vollkommen. Die ihm allerdings feindlich gesinnte, den Einflüssen der radikalsten ^Demagogie unterworfenene hauptstädtische Demokratie hielt er thatsächlich durch eine ihm unbedingt ergebene starke Besatzung in Zaum, und principiell hat er ihr die gesammte Demokratie des Landes entgegengestellt. Darin liegt die Bedeutung der Plebiscite, die für Napoleon nichts weniger als eine Spielerei, auch keine bloße Spiegelfechterei sondern im wahren Sinne die gesetzliche Grundlage, und zwar eine sehr starke Grundlage, seiner Herrschaft waren. Er hatte seine Macht durch einen Staatsstreich erlangt; aber auch die von ihm außer Besitz gesetzte Republik hatte ihr Dasein einem Staatsstreich verdankt, nicht minder wie die parlamentarische Monarchie; Frankreich hatte sich daran gewöhnt, seine Geschicke durch revolutionäre Erhebungen und Gewaltthaten bestimmen zu lassen; ob die Gewalt von einigen Demagogen vermittelst der Pariser Bevölkerung, ob sie von einem Usurpator, der über eine Armee verfügt, geübt wurde, machte staatsrechtlich keinen besonderen Unterschied. Darin aber lag ein großer Unterschied, daß die Demagogie es nicht für nöthig hielt, die durch eine Erhebung der hauptstädtischen Bevölkerung erzielten Ergebnisse vom Lande feierlich und ausdrücklich bestätigen zu lassen, daß sie vielmehr thatsächlich von dem Grundsatz ausging: was der Pariser beschließt, bindet das französische Volk; während Napoleon sich beeilte, seine Usurpation durch die ausdrückliche Beistimmung der Nation bestätigen zu lassen und dadurch eine Grundlage für seine Herrschaft zu gewinnen,, deren sowohl das Julikönigthum, wie die Republik von 1848 entbehrt hatte. Die Julimonarchie beruhte auf zwei Aktionen: der Quasi-Legitimität und der Quasi-Volkssouveränetät; die Republik berief sich auf das Recht der Revolution, d. h. den Willen der Pariser Bar- rikadenkämpfer; Napoleon brach mit dem Princip der Legitimität, er erkannte die Volkssouveränetät unbedingt an: die Anerkennung durch das Volk war für ihn der einzige Rechtstitel. Allerdings ging der Ausübung des höchsten Rechtes der Volkssouveränetät die Usurpation der Macht, welche das Volk ihm übertragen sollte, voran, und das war die schwache Seite in seinem System. Indessen dieser Mangel konnte in Frankreich grade, dem Lande der periodischen Revolutionen und Usurpationen, am wenigsten Anstoß erregen. Die Thatsache stand einmal fest, daß die weit überwiegende Mehrzahl der Franzosen das Kaiserthum feierlich legalisirt hatte, die Demokratie hatte sich