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Antritte seiner Würde vorfand, in ihrer gedeihlichen Entwickelung zu erhalten. Statt diese gerechte Erwartung zu erfüllen, welche er durch eine seiner Wahl vorausgegangene schriftliche Versicherung zu einem vollen Vertrauen befestigt hatte, setzte er sich mit Willkür über die Landes-Gesetze hinweg, verkannte das königliche Ansehen und brachte verwirrende Störung in geordnete Verhältnisse.
Da die zunächst auf Anordnung der höchsten Staatsbehörden angewandten und sodann auf unmittelbaren Allerhöchsten Befehl wiederholten Versuche den Erzbischof auf gütlichem Wege über die Schranken seiner Amtsbefugnisse zu verständigen, eben so fruchtlos gewesen sind, als die Warnungen über die unvermeidlichen ernstlichen Folgen seines fortgesetzten Widerstreben? gegen die bestehenden Gesetze, derselbe vielmehr erklärt hat, bet der Anwendung der von ihm aufgestellten Grundsätze, wie bisher, so auch ferner beharren zu wollen, zuletzt auch sich nicht gescheuet, selbst Schritte zur Ausregung der Gemüther zu thun; so blieb unter diesen Umständeu Seiner Majestät dem Könige, indem Sie Sich aus Rücksicht auf die bestehenden freundschaftlichen Verhältnisse mit dem päpstlichen Stuhle enthalten wollten, der Strenge der Gesetze auf das Verfahren des Erzbischofs Anwendung zu geben, zur Wahrung der Rechte Ihrer Krone, zur Abwendung verderblicher Störungen in dem Gange der Verwaltung eines der wichtigsten Theile der öffentlichen Angelegenheiten, vorzüglich aber zur Aufrcchthaltung des Friedens und der Eintracht unter Ihren Unterthanen, für welchen Zweck die göttliche Vorsehung Ihre Bemühungen unausgesetzt gesegnet hat, kein anderes Mittel übrig, als wenigstens der Ausübung der amtlichen Wirksamkeit des genannten Prälaten in aller und jeder Beziehung ein Ziel zu setzen.
Zu dem Ende haben Allerhöchstdieselben mittelst Ordre vom heutigen Tage anzuordnen geruht, daß der Erzbischof seinen Sprengel verlasse und außerhalb desselben seinen Wohnsitz nehme, das Metropolitan-Kapitel zu Köln aber unter Mittheilung dieser Allerhöchsten Verfügung aufgefordert werde, nach den canonischen Vorschriften diejenigen Maßregeln einzuleiten und zu treffen, welche zur Aufrechthaltung des unentbehrlichen Geschäftsganges erforderlich und dem Zustande der eingetretenen Hemmung des erzbischöfltchen Amtes angemessen sind, auch über diesen Vorgang an den päpstlichen Stuhl, welcher von dem Gange der Ereignisse in vollständiger Kenntniß erhalten worden ist, mit den ihm geeignet scheinenden Anträgen zur weiteren Veranlassung unmittelbar zu berichten.
Bei der Veröffentlichung dieses Publikandi ist jener Allerhöchste Befehl bereits vollzogen, und erwarten Seine Majestät um so mehr die Zustimmung aller Wohlgesinnten und das Unterbleiben jedes Versuchs, sich den Allerhöchsten Befehlen entgegenzusetzen, als die bisherigen Erfahrungen des guten Sinnes, Gehorsams und Vertrauens zu der beruhigenden Hoffnung berechtigen,