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nimmt nunmehr seine Stellung neben dem Gelehrten und den anderen Ausüben der freien Künste ein. Indessen trifft dies nur die Spitzen unter den Malern. Es bleibt ein Gros von anderen zurück, die mit dem Malerhandwerk sich begnügen und die von den ersteren aufgegebenen Zunfteinrichtungen nicht gern entbehren wollen. Ja selbst die Künstler geringeren Ranges werden sich gern einen zünftigen Schutz vor allzufreier Concurrenz gefallen lassen. So wird denn trotz der modernen Zeitströmung auch die Malerzunft festgehalten, bezüglich neu construirt. Eine Flach- und Etzmaler-Ordnung zu Nürnberg vom Jahre 1596, mit welcher wir den Beschluß machen wollen, bezieht sich auf eingerissene Unordnungen im Malergewerke und erneuert die alten Bestimmungen „damit dieße freye kunst bey Ehren vnd würden erhalten, der eingerissenen Stummppeley desto mehr vorkommen, vnd hinfort nicht ein Jeder also ohn einichen grundt vnd vorgehende ordentliche lernung das Flach vnd Etzmahlen hie In dieser Statt für sich selbst als ein Meister treiben, vnd anderen an Jrer narung eintrag vnd Verhinderung thun möge."
Die neuen Statuten sind mit den alten fast identisch.
Erstens soll der zur Meisterschaft lernende ehelich geboren sein, vier Jahre lernen, nicht mehr als 24 fl. Lehrgeld zahlen (vorausgesetzt, daß der Junge kein Bier bei Tisch erhält, anderenfalls möge über die Bierfrage besonders eontrahirt werden). Weiter soll kein Meister mehr als einen Lehrjungen annehmen; doch gelten Schüler, die in Zeichenunterricht genommen werden, nicht für Lehrlinge. Nach den vier Lehrjahren folgen fünf Wanderjahre. Zur Ausübung der Kunst sind Bürgerrecht und Meisterschaft von Nöthen, doch muß der Betreffende zuvor zwei Jahr bei einem Meister als Gesell dienen. Der Gegenstand des Meisterstückes ist freigegeben; der Examinant muß den Eid leisten, daß er es auf eigene Hand angefertigt habe. Der Durchgefallene darf nach einem halben Jahre wiederkommen. Vier Meister bilden den Zunft- vorfland, doch ohne einige Verpflichtung, d. h. officiellen Charakter.
„Nur sollen die Je zu Zeitten hierher kommenden frembden Mahler aus den Niderlanden vnd andern ortten, welche sonderliche Künstler seindt vnd vor anderen etwas können, In dießem gesetz dergestalt ausgenommen sein, wan sie nicht gar alhie zu pleiben oder Meister zu werden begeren, das sich Jr einer ein zeittlang, so lang es Im ein Erbar Rath zugiebt. Seiner freyen kunst, als mit Conterfeten vnd anderer arbeit alhie vmder der Burgerschafft gebrauchen möge, noch das er für sich selbst kainen aigenen rauch (Hausstand) fhüre, wie andere Meister."
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