Beitrag 
Accessionserfahrungen im Fürstenthum Waldeck :
(Schluß.)
Seite
423
Einzelbild herunterladen
 

befangener eine derartige Theilung der Staatsgewalt für ein auf die Dauer ersprießliches Verhältniß halten wollen.

So ist denn klar, daß mit dem Accessionsvertrage höchstens eine ver­schwindend kleine Partei, die waldecksche Hofpartei, zufrieden sein kann. Auch sie aber scheint von der Unmöglichkeit, diesen Zwitterzustand auf längere Zeit aufrechtzuerhalten, überzeugt zu sein, und so werden sich schließlich wohl alle Betheiligten in dem Entschlüsse begegnen, den Vertrag spätestens ein Jahr vor seinem Ablauf zu kündigen. Denn selbst wenn die preußische Re­gierung, was nicht leicht denkbar ist an der Fortsetzung der Accessions- verwaltung Freude fände, der preußische Landtag wird sich das theure Ver­gnügen , dem Kleinstaat Waldeck das Leben zu erhalten, schwerlich zum zweiten Male machen. Und daß die waldecksche Landesvertretung der unleidlichen Lage lieber heute als morgen ein Ziel setzen würde, ist kaum zu bezweifeln. Kurz, dem mühseligen Werke des Jahres 1867 ist das Grab schon gegraben.

Aber was dann? Als Nächstliegende und einfachste Eventualität er­scheint die vollständige Einverleibung des Fürstentums in den preußischen Staat. In der That wurde wie aus einer vor Jahren von einem Ber­liner Blatte veröffentlichten und unseres Wissens niemals dcmentirten Notiz zu schließen bereits gleichzeitig mit dem Accessionsvertrage ein geheimer Annexionsvertrag abgeschlossen, wohl in der Absicht, ihn, im Falle der erstere sich gar zu schlecht bewähren sollte, ans Licht zu ziehen. In diesem Vertrage soll dem Fürsten das gesammte Domanium zu eigen gegeben sein. Diese einzige Bestimmung aber würde genügen, dem waldeckschen Landtage die An­nahme des Vertrags unmöglich zu machen. Ueber das Eigenthumsrecht an dem Domanialvermögen haben Fürst und Land lange in Streit gelegen. Schließlich einigte man sich zu dem Receß vom 16. Juli 1853, nach welchem die Einkünfte des Domaniums in der oben bereits angegebenen Weise zwi­schen dem Fürsten und dem Lande getheilt, die Verwaltung des gesammten Domanialvermögens aber mit Ausschluß jedoch der der Selbstbenutzung des fürstlichen Hauses vorbehaltenen Vermögensstücke der Staatsregierung übertragen ward. Der Landesvertretung standen in Bezug aus die Verwal­tung des Domanialvermögens dieselben Rechte zu, welche sie gegenüber der Staatsfinanzverwaltung verfassungsmäßig auszuüben hat. Die Einnahmen und Ausgaben der Domanialverwaltung bildeten Positionen des ordentlichen Budgets. Welche Motive den waldeckschen Landtag bestimmen konnten, sich in dem Accessionsvertrage dieser Rechte zu begeben, hat man niemals erfahren. Selbstverständlich lebt aber das Recht des Landes nach Ablauf des Accesstons- vertrags ungeschwächt wieder auf. Zu allem Ueberfluß enthält das Separat­protokoll zu genanntem Receß noch die ausdrückliche Bemerkung,daß die Verbindung der Verwaltung des gesammten Domanialvermögens mit her