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Ein Schmerzensschrei aus Siebenbürgen.
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Staatskünstler jetzt ausgesonncn, und ihre Fühlorgane sondiren soeben die öffentliche Meinung darüber. Es besteht darin, daß man den reellen Besitzer des Rechtes verschwinden macht; dann ist kein Grund, ja keine Möglichkeit mehr vorhanden, den Inhalt des Rechtes zu formuliren. Auf individuellen Todtschlag ist's nun gerade nicht abgesehen, aber auf vollständige Zerschlagung desKönigsbodens" in vier Theile und eine derartige Untermischung dieser Theile mit magyarischen und walachischen Gebieten, daß von einer moralischen Persönlichkeit der sächsischen Nation, die doch allein nur Träger eines Rechtes sein könnte, nicht mehr zu reden wäre. Daß bei diesem Prozesse dasRecht" in Strömen vergossen, feierliche Zusicherungen Einzelner, die aber damals mehr als Einzelne waren, mißachtet, Gesetze umgestoßen und Königseide ge« brochen würden, nun vielleicht setzt man sich in echtmagyarischen Kreisen auch darüber hinweg. Handelt es sich doch bloß um Deutsche und ist es doch so leicht, diese Deutschen als reactionäre Privilegiumsfanatiker zu denun- ciren, während, genau beurtheilt, die ganze gegenwärtige, absolut herrschende Stellung der magyarischen Nationalität in Ungarn nichts ist als Autokratie eines einzelnen Stammes über alle übrigen, die das klugberechnete Gesetz vor der Hand zur Bedeutungslosigkeit im öffentlichen Leben verurtheilt, obwol sie fast zwei Dritttheile der Gesammtbevölkerung der im ungarischen Reichs­tage vertretenen Länder ausmachen.

Aber auf eines sind wir doch noch neugierig, so sehr wir auch nach den bisherigen Erfahrungen darauf uns gefaßt halten, daß das Unglaubliche wirklich geschieht. Es handelt sich in dieser Sache nicht blos um Gesetze, über welche, wie es scheint, die Majorität des ungarischen Abgeordnetenhauses das unverantwortliche Verfügungsrecht hat und rücksichtslos verwerthet, son­dern eben nach dem Buchstaben des Gesetzes auch um Verträge, die nach allen Rechtsgrundsätzen nicht einseitig gebrochen werden dürfen. Diese Ver­träge sind doppelter Art: einerseits zwischen dem Land und der Dynastie geschlossen; diese können wol unter dem Einfluß des verantwortlichen Ministeriums leichter auch abgeändert werden, dann aber Verträge zwischen dem Staate und den Sachsen selbst errichtet, aus welche hin deutsche Ein­wanderung erst erfolgte, Verträge, welche in zahlreichen königlichen Bestätig­ungen noch vorhanden und summarisch auch in die bedeutendsten Staatsver­träge zwischen Siebenbürgen und dem Hause Oesterreich aufgenommen, wenn irgend etwas, das unumstößlich beweisen, daß die Sachsen ein Recht haben, ihr Gebiet überschlagen zu besitzen und innerhalb desselben und innerhalb des Staatsganzen eine historisch-politische Individualität zu bilden. Ihnen gegenüber, die zu den gehorsamsten und zugleich intelligentesten Bürgern des Staates gehören, ist doch gewiß der Staat nicht zur Selbstvertheidigung ge­nöthigt, so daß er etwa ans diesem Grunde Gewalt über Recht setzen dürfte.

Grenzboteii IV. 187S. 48