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Nochmals der Staat und das allgemeine Concil.
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Nochmals der Staat und das allgemeine Koncil.

In No. 28 d. Bl. habe ich eine Schrift besprochen, die im Juli dss. I. unter dem obigen Titel bei Duncker und Humblot erschienen war. Es wird gut sein, jetzt auf diese Schrift noch einmal zurückzukommen. Dieselbe stellte sich den Nachweis zur Aufgabe, daß das vaticanische Concil dem gerechtesten Zweifel unterliegt in Bezug auf die Rechtmäßigkeit seiner Berufung und Zu­sammensetzung. An der Hand der Kirchengeschichte wies die Schrift nach, wie die ältesten Concilien der christlichen Kirche fast ohne Ausnahme von den ost­römischen Kaisern berufen und geleitet wurden, welche auch auf die Beschlüsse der Concilien einen tiefgreifenden und nicht selten den ausschlaggebenden Ein­fluß geübt haben. Als dann später die abendländische Kirche von der morgen­ländischen sich trennte, welche Trennung wesentlich bedingt war durch die mehr und mehr sich herausbildende Suprematie des Bischofs von Rom über die abendländische Christenheit, da hat das Papstthum dennoch nicht vermocht, die Gewalt über die allgemeinen Concilien, über die Repräsentation der Christen­heit an sich zu reißen. An der entsprechenden Lehrmeinung haben es die Parteigänger der Curie nicht fehlen lassen und in den bekannten Fälschungen des Pseudo-Jsidor wurde die Lehre den ältesten Päpsten in den Mund gelegt. Aber niemals hat die abendländische Kirche sich dazu zwingen lassen, den Papst in dem Sinne über die Christenheit zu stellen, daß er die Repräsen­tation der Christenheit nach seinem Willen modeln könne wie Wachs. Die großen Concilien des 13. Jahrhunderts zu Costnitz und Basel haben die Au­torität der Concilien über den Papst festgestellt und zur Geltung gebracht. Das letzte allgemeine Concil vor dem Vaticanum, das zu Trient, auf dessen Beschlüssen der Katholicismus beruht, wie er sich im Gegensatz zur Reforma­tion zusammengefaßt und neu eonstituirt hat, dieses Concil wurde zwar vom Papst berufen, aber im Einverständniß mit dem deutschen Kaiser Karl V. weltliche Mitglieder, die Gesandten der katholischen Regierungen, nahmen an einen Berathungen und Beschlüssen Theil, in voller Freiheit wurde durch die weltlichen katholischen Regierungen den Beschlüssen des Concils die Zustim­mung ganz oder theilweise gegeben, ganz oder theilweise versagt. Die Dis- ciplinardecrete des Concils durften in Frankreich nicht verkündigt werden und sind niemals ein Bestandtheil des französischen Kirchenrechts geworden. Sogar Philipp II., man höre, Philipp II. zögerte die Beschlüsse des Concils anzu­nehmen, und als er es endlich that, wahrte er dabei das Recht des Königs über die Kirche. ^ Die österreichischen Prälaten wagten die Beschlüsse des Con­cils nicht ohne die Genehmigung des Kaisers zu verkündigen.

Mit diesem Zustand vergleiche man den heutigen, und man wird sich des Grenzboten IV. 1873. 47