Ursprung und Folgen der französischen Katastrophe
vom 24. Wai.
Dritter Artikel.
Es ist nicht in Abrede zu stellen, daß die Coalition vom 24. Mai und ihr leitender Ausschuß, — denn als solchen konnte man das streng parlamentarische Ministerium Broglie ansehen, — so lange sie in Vermeidung der eonserva- tiven Interessen ihre einzige Aufgabe sahen, nicht unbedeutende Erfolge erzielten. Die conservative Strömung überwog im Lande. Man empfand das Bedürfniß nach einer starken Regierung; man empfand es um so mehr, da in Frankreich, dem Lande der strengsten Centralisation und der staatlichen Be- vormundung, die conservativen Elemente sich stets ohnmächtig fühlen, wenn sie nicht auf eine starke Regierung sich stützen können. In jeder politischen Initiative, die nicht von der Regierung ausgeht, wittert der Franzose ein revolutionäres Symptom; nirgends ist die Regierung so empfindlich gegen Kritik, als in Frankreich, nirgends überwacht sie mit gleicher Eifersucht ihre Prärogative in Verwaltung und Gesetzgebung.
Man sieht das Streben, die öffentliche Meinung zu centralisiren, um sie von den Bureaus des Ministeriums aus nach Belieben reguliren und leiten zu können, als ein besonders charakteristisches Merkmal des Bonapartismus an. Das ist ein einseitiges Urtheil. Allerdings hat der Bonapartismus den Apparat zur Beherrschung der öffentlichen Meinung mit der strensten Folgerichtigkeit ausgebildet. Aber in diesen wie in anderen Beziehungen befindet er sich weder im Widerspruch zu dem Geiste der französischen Nation noch zu den allgemein gültigen französischen Regierungsmaximen. Die Eigenthümlichkeit des cäsarischen Systems beruht vielmehr darauf, daß in ihm diese Maximen mit der größten Vollkommenheit ausgebildet und zu wirksamer Anwendung gebracht sind, daß in ihm der politische Geist des französischen Volkes seinen schärfsten, seinen classischen Ausdruck gefunden hat. In dem Streben nach Centralisation aber, nach Beherrschung der öffentlichen Meinung, in der Furcht vor jeder von der Negierung unabhängigen Initiative stimmt jedes Regime mit dem cäsarischen überein.
Grenzbolcn IV. 1873. 31