Beitrag 
Vom deutschen Reichstag und vom preußischen Landtag.
Seite
355
Einzelbild herunterladen
 

355

?om deutschen Aeichstag und vom preußischen Landtag.

Berlin, den 25. Mai 1873.

Dießmal möge dem Landtag der Vortritt gestattet sein, der in dieser Woche seinen Schluß gefunden und über dessen vorwöchentliche Sitzungen an dieser Stelle noch nicht berichtet wurde.

Am 13. Mai stand bei den Abgeordneten das Gesetz über die Betheiligung der Staatsbeamten bei der Verwaltung von Erwerbsgesellschaften zur dritten Berathung. Das Gesetz macht im Wesentlichen, wie hier schon erwähnt wurde, diese Betheiligung abhängig von der Genehmigung des vorgesetzten Ministers, verbietet jedoch dieselbe in den meisten Fällen, wenn damit Vermögensvortheile verbunden sind. Nun war bei der zweiten Berathung eine Vorschrift des Ge­setzes, welche bestimmt, daß die ertheilte Genehmigung jeder Zeit widerruflich sein soll, durch einen angenommenen Zusatz insofern verschärft worden, als vom 1. Januar 1874 an die rückwirkende Kraft des Gesetzes sowol in Bezug auf das Verbot als auf die Widerruflichkeit der Genehmigung auch auf die vor dem Erlaß derselben ertheilten Genehmigungen ausgesprochen wurde. Dießmal erklärte sich der Minister des Innern gegen diesen Zusatz, indem er anführte, er habe bei der zweiten Berathung denselben nicht bekämpft in dem Glauben, daß der Zusatz zu Gunsten der Beamten gemacht sei. Seitdem vom Gegentheil überzeugt, bittet er jetzt, ihn zurückzuziehen. Das Haus be- harrte indeß bei dem Zusatz, und dieses Beharren hat zur Folge gehabt, daß das Gesetz im Herrenhause gefallen ist. In derselben Sitzung legte der Finanzminister einen Gesetzentwurf über die Verwendung der aus der franzö­sischen Kriegsentschädigung an Preußen gelangenden Gelder vor. Das Gesetz bestimmt, daß die 4^ procentigen Anleihen, die sich an der Consolidation der preußischen Staatsschuld nicht betheiligt haben, aus der Kriegsentschädigung zu tilgen sind, mit Ausnahme der Anleihe vom Jahre 18S6, über die ein Vertrag mit der preußischen Bank besteht. Ferner bestimmt das Gesetz, daß diejenigen Eisenbahnanleihen, zu denen die Regierung bereits ermächtigt worden, die sie aber noch nicht aufgenommen hat, nicht zu realisiren sind, und daß der > Kostenbetrag, den die Anleihen decken sollten, aus der französischen Kriegs­entschädigung zu entnehmen. Endlich bestimmt das Gesetz, daß, wenn der auf Preußen' aus der Kriegsentschädigung fallende Geldbetrag die beiden Posten der zu tilgenden und der nicht zu reälisirenden Anleihen übersteigen sollte, die Regierung ermächtigt sei, den Ueberschuß in Wechseln und Lombarddarlehen zinsbar anzulegen oder auch preußische Staatsschuldscheine zurückzukaufen.

Am 14. Mai wurde beiden Häusern des Landtags die Enthebung des Grafen Jtzenplitz von dem Posten des Handelsministers und die Ernennung des Unterstaatssecretär Dr. Achenbach an seine Stelle mitgetheilt.

Am 13. Mai stand der Gesetzentwurf wegen der neuen großen Eisenbahn­anleihe zur zweiten Berathung. Bei der ersten Berathung am 14. Januar hatte der Abgeordnete Lasker zuerst jenen Bedenken gegen die Handhabung der Eisenbahnpolitik unter dem Grafen Jtzenplitz Ausdruck geliehen, die er nachher am 7. Februar so überraschend und so einschneidend rechtfertigte. Inzwischen ist in Folge der Kritik des Abgeordneten Lasker die Königliche Special-Unter- suchungscommission über das Eisenbahnwesen berufen worden und Graf Jtzen­plitz von seinem Posten zurückgetreten. Die Anleihe, um deren Ermächtigung für die Regierung es sich handelt, beträgt 120 Millionen Thaler und ist be­stimmt für den Bau einer Bahn von Berlin nach Wetzlar und einer anderen von Sierk an der äußersten Westgrenze des Reiches nach Oberlahnstein zum