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Vom deutschen Reichstag und vom preußischen Landtag.
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Am 9. Mai lag das reformirte Klassensteuergesetz mit den Abänderungen des Herrenhauses vor. Das Abgeordnetenhaus hatte den Klassensteuerbetrag herabgesetzt, welcher das Gemeindewahlrecht bedingt, weil die Contingentirung der Klassensteuer diesen Betrag durchschnittlich erniedrigt und damit das Recht zur Theilnahme an den Gemeindewahlen beschränken würde. Das Herrenhaus hatte gewollt, daß behufs der Ermittlung des Gemeindewahlrechts eine fiktive, d. h. zu keiner wirklichen Steuerentrichtung führende Einschätzung nach dem früheren Klassensteuergesetz stattfinden sollte. Das Abgeordnetenhaus hat, diesem Vorschlag gegenüber, mit Recht, seinen früheren Beschluß erneuert. Das Gesetz über die Beseitigung der Mahl- und Schlachtsteuer wurde dagegen mit der Modifikation des Herrenhauses angenommen, welche darin besteht, daß das Gesetz anstatt am 1. Januar 1874, am 1. Januar 1875 in Kraft treten soll.

In derselben Sitzung wurden die beiden aus dem Herrenhaus zurückge­langten Kirchengesetze über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen und über die kirchliche Disciplinargewalt übereinstimmend mit den Beschlüssen des Herrenhauses genehmigt, welche bekanntlich nur unbedeutende Aenderungen herbeigeführt haben. Die Leidenschaft der Redner des Centrums, namentlich in persönlichen Angriffen gegen den abwesenden Fürsten Bismarck, überstieg alle Grenzen. Doch dürfen wir auch nicht verschweigen, daß bei dieser Ge­legenheit manches die wahre Natur der großen Frage schärfer als sonst beleuch­tende Wort gerade von klerikaler Seite gefallen ist. Da diese Frage offenbar bestimmt ist, unser Volk noch lange in Anspruch zu nehmen, so ziehen wir es vor, bei einer anderen Gelegenheit, vielleicht in einem größeren Zusammen­hange, auf die Reden vom 9. Mai zurückzukommen, anstatt sie jetzt für fich selbst zu analyfiren.

In der Sitzung vom 10. Mai erledigte das Abgeordnetenhaus eine Reihe technischer Gesetze in verschiedenen Stadien der Berathung. Der wichtigste darunter betraf die Betheiligung der Staatsbeamten bei der Verwaltung von Erwerbsgesellschaften, welche im Wesentlichen von der Genehmigung des vor­gesetzten Ministers abhängig gemacht wird. Or.

Aie offiziöse Zeitung eines deutschen WitWaats.

Kulturbild.aus dem letzten Drittel des neunzehnten Jahrhunderts.

Nur noch knapp drei Jahre, und wir dürfen schreiben: im letzten Viertel ^s Jahrhunderts. Es ist erstaunlich viel geschehen in den hisher zurückgelegten Tagen dieses Säculums. Aber eines der erfreulichsten Ereignisse haben wir