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Vom deutschen Reichstag und vom preußischen Landtag.
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Bestimmungen erheischen. Darum entheben wir uns des Eingehens auf die mannigfaltigen bei der Berathung geltend gemachten Gesichtspunkte. Denn kaum ein einziger darunter war völlig unbegründet, aber auch kein einziger von durchschlagender Beweiskraft. Was hilft es z. B. darüber zu streiten, ob ausländische Papiere dem Fonds auf die Dauer dienlich sein können oder nicht? Hängt dieß nicht lediglich von den politischen Conjunkturen ab, die Niemand voraussehen kann? Was hilft es, darüber zu streiten, ob Commu- nalschuldverschreibungen vorzuziehen sind oder Jndustriepapiere? Die Verwal­tung des Fonds muß erkennen, ob die Gemeinden Schulden machen, weil sie bei dem Fonds bequeme Anleihen finden, oder wie weit gute Anlagen in Jn- dustnepapieren möglich sind. Nun tritt freilich die Befürchtung ein, der Ver­waltung eine zu große Macht und eine zu große Verantwortung zu überlassen. Allein je nach dem Geschick und der Zuverlässigkeit, welche die Verwaltung zeigt, wird man den Raum ihrer Befugnisse unverengt wssen können.

Das Hauptresultat der gefaßten Beschlüsse liegt für uns in dem Termin des 1. Januar 1876, bis zu welchem die Verwaltung des Fonds freiere Wahl in den Anlagepapieren hat, so daß sie außer den Schuldverschreibungen des deutschen Reiches und der deutschen Bundesstaaten, außer den Rentenbriefen und außer den Schuldverschreibungen der eommunalen Corporationen, deren regelmäßige Amortisation sicher gestellt ist, auch ankaufen darf die Schuldver­schreibungen fremder Staaten, Schatzanweisungen des Reiches oder eines Bun­desrates, inländische und ausländische Wechsel ersten Ranges, Prioritäts­obligationen deutscher Eisenbahnen, und daß sie außerdem Lombarddarlehen auf Effekten, deren Ankauf theils definitiv, theils provisorisch gestattet ist, ge­währen darf. Hinsichtlich der Controle ist die Reichsschuldenkommission beauf­tragt und mit den nöthigen Befugnissen ausgestattet worden.

In dieser Woche hat das Herrenhaus die vier kirchlichen Vorlagen: über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen, über die geistliche Disciplinar- gewalt, über die Schranken der kirchlichen Straf- und Zuchtmittel und über den Austritt aus der Kirche ohne alle wesentliche Abweichung von den mit der Regierung vereinbarten Beschlüssen des Abgeordnetenhauses angenommen, trotz des Sträubens der Minorität, welche sich aus Feudalen. Ultramontanen und gewissen Elementen der Orthodoxie innerhalb der evangelischen Kirche zu­sammensetzte. Lr.

Der Linzug des Kaisers Wilhelm in Petersburg.

Petersburg, IS/27. April. Gestern früh um 11 Uhr nahm der anfangs der vorigen Woche von hier nach Eydtkuhnen abgegangene eigene Zug des Kaisers Alexander II. den hohen Gast und sein Gefolge in einigen dreißig Wagen auf, in denen für