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Socialdemokratisches aus der deutschen Vergangenheit : 1. Die Bauernschaft.
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auch der nachkommenden. Es begiebt sich zu Zeiten, daß ein redlicher frommer Bürger durch seine Geschicklichkeit einem ganzen Lande Schutz vor einem Uebel ist, ja mehr werth ist als hundert Büchsen .... Woher kommt aber ein solcher Mann? Er entspringt freilich nicht aus einem Felsen, wächst auch nicht auf den Bäumen, sondern er wächst und entspringt aus der Jugend. Man kaufe Büchsen, baue Mauern und Schlösser, nun verwende man doch etwas aus die Jugend." Freilich kann es zweifelhaft erscheinen, ob man durch Belehrung und Zureden sociale Calamitäten wird heben können, wenn nicht zugleich auf Abstellung der socialen Krankheitsursache gesonnen wird. So ist denn ein be­merkbarerer Einfluß der Reformation auf die sociale Lage des Arbeiterstandes kaum zu verzeichnen. In welcher Weise von Seiten der veränderten Handels­verhältnisse eine Einwirkung auf die Bauern stattfand, wird der Schluß des nächsten Artikels zu schildern versuchen. Für jetzt genüge die Bemerkung, daß eine Lösung der Frage überhaupt nicht stattfand. Das sechszehnte Jahrhundert suchte im Sinne des Mittelalters wieder aufzubauen, was in seiner ersten Hälfte wan­kend geworden oder eingestürzt war. Aber ehe feste Verhältnisse gewonnen wurden, machte der dreißigjährige Krieg tabula rasa, und die Neugestaltung des socialen Körpers nach Beendigung desselben war eher geeignet, schwere neue sociale Probleme zu stellen, als die alten zu lösen.

Max Allihn.

Dom deutschen Keichstag und vom preußischen Landtag.

Berlin, den 6. April 1873. Am 2. April stand im Reichstag wiederum der Antrag Laster auf Ein­beziehung der Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche Recht, neben dem Strasrecht und dem gerichtlichen Verfahren, in die Reichskompetenz zur Be­rathung. Wir sagten: wiederum, weil dieser Antrag schon in mehreren Ses­sionen vorgebracht wurde. Gelegentlich der Berathung in der vergangenen Session äußerte ich noch Bedenken, ob es an der Zeit sei, schon jetzt auf die vollständige Uebertragung auch der bürgerlichen Rechtsgesetzgebung an das Reich zu dringen. Man konnte zweifelhaft sein, ob durch solches Drängen der Partikularismus sich, wenn auch unberechtigterweise, nicht übermäßig ge­reizt zeigen würde. An sich ist die Herbeiführung der Einheit des deutschen Rechts unbestreitbar eine der heilsamsten Maßregeln und eine unaufgebliche Forderung. Die Frage konnte nur sein, ob bei der Fülle der von uns nach­zuholenden Aufgaben grade die Herstellung des einheitlichen Rechts vor Allem Grmjboten II. 1873. 1b