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Die Gewerkvereine und das Vereinsrecht.
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endlich jedes über diese Uebereinkünfte ausgestellte Actenstück. — Den oben ange­führten Bedenken, welche die deutschen Gewerkvereine einer staatlichen Anerkennung bieten, hat die Commission des letzten Reichstags scharf ins Auge gesehen, und sie durch ihre von Bamberger mitgetheilten Abänderungsvorschläge zum Schulze'- schen Vereinsgesetzentwurf im wesentlichen beseitigt. Diese Abänderungen lassen sich kurz dahin zusammenfassen: die staatliche Anerkennung soll versagt bleiben vereinen mit politischen oder religiösen Zwecken und reinen Strike- oder Aus­sperrevereinen, welche die Anrufung von Einigungs- und Schiedsämtern statu­tarisch nicht anerkennen; für alle Kranken-, Invaliden-, Begräbniß- und Un­terstützungskassen muß Kassen- und Buchführungstrennung eingeführt werden; ihre Verwendung zu andern Zwecken ist verboten; es muß öffentlich darüber Rechnung gelegt werden; die ausscheidenden Verbandsmitglieder müssen nach dem Verhältniß ihrer Einzahlungen entschädigt werden; mindestens ein Mit­glied des Vorstandes muß im Gerichtssprengel des Vereins wohnen; die Auf­lösung des Vereins muß erfolgen bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz. Mit diesen Abänderungen kann das Gesetz als erfreuliche Ergänzung der social-politischen Reichsgesetze bezeichnet werden.

H. B.

Mturbil'oer aus einem verflossenen deutschen Kleinstaat.

3- Serenissimi Händel mit Dero Ständen und gottseliger Ausgang. (Schluß.)

Die Stände von Anhalt-Cöthen, deren Zusammensetzung bereits in den früheren Artikeln geschildert worden ist, wurden am 26. Mai 1811 zusammen­rufen. Als ein unbequemer, namentlich dem Freiherrn von Dabelow ent­schieden unwillkommener Negierungsfactor wären sie vielleicht niemals oder dvch erst geraume Zeit später, ins Leben getreten, wenn nicht die entsetzliche Finanznoth ihre Thätigkeit dringend verlangt hätte. Denn durch eine namen- tos schlechte Finanzwirthschaft waren die Finanzen in eine vollendete Ver­wirrung gerathen, ohne daß man bis zum Jahre 1807 dieß bedenklich gefunden hätte. Bei der Theilung des anhaltischen Gesammtlandes im Jahre 1603 War von den theilenden fürstlichen Brüdern festgesetzt worden, „keine, weder heimliche noch öffentliche Schulden mehr zu machen, noch Etwas, jetzt oder Zünftig aufzunehmen, sondern sich für dem allen ganz getreulich und fleißig !u hüten und dahin einzig zu trachten, wie, neben der göttlichen Wahrheit

gemeine Nutz befördert und die armen Unterthanen in Gedeihen und