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Regierung und Landtag des Königreiches Sachsen.
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auf jede freiere nationale Regung in Regierungskreisen, daran einen größeren Antheil als die eigne innere Neigung des Ministers.

Die weitaus wichtigsten Ministerien in den deutschen Einzelstaaten sind schon jetzt, und werden es immer mehr werden in demselben Maaße als Kriegs-, Justiz-, Verkehrswesen, ja theilweise auch die Finanzen mehr und mehr der unausbleiblichen Hineinziehung in das Bereich der Reichsgesetzgebung verfallen das des Innern und das des Cultus und öffentlichen Unterrichts. Die neueste parlamentarische Campagne in Sachsen der Landtag 1871/73 bewegt sich ganz überwiegend auf diesen beiden Gebieten. Denn die Steuerfrage, wie immer sie noch entschieden werden mag, wird doch wenig mehr als ein Experiment, als das Vorstadium einer eingehenderen gesetzgebe­rischen Behandlung dieser unendlich schwierigen Materie beim nächsten oder übernächsten Landtag sein. Dagegen haben die vom Minister des Innern und vom Cultusminister dem Landtag vorgelegten Gesetze nicht allein diesen am längsten beschäftigt, die eingreifendsten und leidenschaftlichsten Debatten ver­anlaßt, sondern auch, wenigstens was die erstern betrifft, zu Resultaten ge­führt, die man als hoffnungsreiche und fruchtbare für das Staats- und Ge­meindeleben Sachsens ansehen darf. Dr. X. I?.

Dom preußischen Landtag.

Berlin, den 9. Februar 1873.

Am 4. Februar stand der Gesetzvorschlag, welchen die zur Berichterstattung über die vier kirchlichen Vorlagen erwählte Commission eingebracht hat, und welcher die Abänderung der Artikel 15 und 18 der Verfassung vor Annahme der kirchlichen Gesetzentwürfe bezweckt, zur dritten Berathung. Die Berathung änderte, wie vorauszusehen war, so gut wie nichts. Bei der zweiten Berathung hatten 262 Abgeordnete gegen, 117 für Annahme gestimmt; diesmal stimmten 248 für Annahme gegen 110. Die um 10 Stimmen geringere Majorität bei der dritten Berathung hatte ihren Grund lediglich in der Abwesenheit einiger Mitglieder. Nun muß die Abstimmung, weil es sich um eine Verfassungsän­derung handelt, nach 21 Tagen wiederholt werden, und es entsteht die Frage, ob die kirchlichen Gesetzentwürfe im Abgeordnetenhaus bereits zur Berathung gelangen dürfen, bevor die Verfassungsänderung vollzogen ist. , Vermuthlich wird diese Frage einen heftigen Streitpunkt mit der klerikalen Partei abgeben. Diese wird verlangen, daß die kirchlichen Gesetzentwürfe ruhen, bis das neue Verfassungsrecht gültig geworden ist. Dieses Verlangen wird gestellt werden in der Hoffnung, das Zustandekommen der kirchlichen Gesetzentwürfe wenigstens