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Vom deutschen Reichstag.
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Dom deutschen Keichstag.

Berlin, den 20. Juni 1872.

Am 17. Juni hatten wir den zweiten Tag der neuen Jesuitendebatte. Die Regierungsvorlage hinsichtlich der Jesuiten stand zur zweiten Lesung. Wie bereits bemerkt, hatte die Regierungsvorlage Nichts weiter gewollt, als den Landespolizeibehörden der sämmtlichen deutschen Staaten die Befugniß beilegen, den Mitgliedern der Gesellschaft Jesu und verwandter Congregationen an jedem Orte des Bundesgebietes den Aufenthalt zu versagen. Es wurde erner über diesen Gesetzentwurf bemerkt, daß er die Möglichkeit gab, solche Mitglieder der Gesellschaft Jesu, welche deutsche Staatsangehörige sind, auf indirectem Wege zu interniren, Daß Ausländer jederzeit vom deutschen Boden verwiesen werden können, braucht nicht durch eine neue Gesetzgebung festgestellt zu, werden.

Es wurde nun bei der zweiten Lesung aus der Mitte des Reichstags an Stelle der Regierungsvorlage ein anderer Gesetzvorschlag eingebracht, zu dessen Unterstützung sich Mitglieder der national-liberalen Partei, der liberalen Reichs­partei (gemäßigte Particularisten), der deutschen Reichspartei (Freiconservative), vereinigt hatten, An der Spitze der Unterzeichner stand der Name Meyer, Abgeordneter für den Wahlkreis Thorn, Die Fortschrittspartei hatte sich von der Einbringung des Antrags ausgeschlossen, obwohl im Reichstag einzelne ihrer Mitglieder für denselben gestimmt haben.

Der neue Gesetzentwurf spricht das Verbot der Gesellschaft Jesu auf deutschem Boden einfach und unbedingt aus. Er spricht außerdem etwas Ueberflüssiges aus: nämlich, daß die Mitglieder der Gesellschaft, wenn sie Ausländer sind, aus dem Bundesgebiet verwiesen werden können. Von praktischer Bedeutung dagegen ist, daß dieselben, wenn Inländer, von bestimmten Orten ausgewiesen und an bestimmten Orten internirt werden können.

Wenn einzelne Reichstagsmitglieder eine Sprache führten, als fei durch den neuen Entwurf eine unsägliche Verbesserung der Regierungsvorlage erreicht, so zu sagen, ein juristisches Meisterstück geschaffen worden, so läuft dabei doch ein gutes Stück Selbsttäuschung und Selbstgefälligkeit unter. Da auf die Theilnahme am Orden keine Strafe gesetzt ist. so wird das Verbot des Ordens eben nur darin praktisch, daß die ausländischen Mitglieder aus dem Bundes­gebiet verwiesen, die inländischen auf demselben internirt werden können. Das ist genau dasselbe, was bereits in der Regierungsvorlage stand. Nur die Ausdrucksweise ist in dem vereinbarten Gesetzentwurf anspruchsvoller, und das ist ein höchst zweifelhafter Vortheil. Indeß ist es gut, daß das beschlossene Gesetz, dessen Genehmigung durch den Bundesrath außer Zweifel, nunmehr als das Werk der Mehrheit des Reichstages gelten darf.