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Ueber die Ansprüche der öffentlichen Gesundheitspflege an die Gefängnisse :
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nossen hat. Letztere ist dem von religiösen Orden entsendeten Personale eben so unentbehrlich wie andern Personen, welche als Gefängnißaufseher fungiren. Solche Ausbildungsanstalten können selbstverständlich nur in Gefängnissen er­richtet werden, weil sonst es nicht möglich ist, den praktischen Unterricht mit dem theoretischen zu verbinden. Angesichts der vielfachen Verbesserungen, welche die Regierung, in richtiger Würdigung des Zweckes der Gefängnisse, einzuführen bemüht ist, dürfen wir hoffen, daß sie auch auf die Errichtung von Ausbildungsanstalten für Gefängnißbeamte bedacht sein und dem Eintritte von Eleven in dieselben allen möglichen Vorschub leisten werde. Die Rücksicht auf die allerdings nicht unbedeutenden Kosten, welche hieraus dem Staate erwachsen werden, ist sicherlich nur eine untergeordnete gegenüber der Erwägung, daß ein gut ausgebildetes Aufsichtspersonal sehr viel dazu beitragen kann, die Ge­fangenen zu derjenigen Führung zu bestimmen, durch welche ihre vorläufige Entlassung ermöglicht und ihre Nückfälligkeit verhütet wird. Die vorläufige Entlassung und das Ausbleiben der Nückfälligkeit liegen ohne Weiteres in dem Interesse des Staates, denn einerseits verringern sie die Zahl der Haft­tage, für welche der Fiscus die Kosten zu tragen hat, anderntheils vermehren sie den Nationalwohlstand durch den Erwerb der aus der Haft Entlassenen.

Aus die Verhütung der Nückfälligkeit der aus der Strafhaft entlassenen Personen muß die öffentliche Gesundheitspflege ein ganz besonderes Gewicht legen. Wie viel in dieser Beziehung noch zu wünschen übrig sei, zeigt z. B. der Umstand, daß im Jahre 1869 in Preußen unter 7128 in die Gefängnisse einge­lieferten Verbrechern 71 Proc. Männer und 64 Proc. Weiber rückfällig waren. Das Ausbleiben der Nückfälligkeit können wir nur unter einer zwiefachen Be­dingung erwarten, welche zunächst darin besteht, daß der Gefangene die Fähigkeit erlangt, nach der Entlassung durch ehrlichen Erwerb in gesundheitsgemäße Verhältnisse zu gelangen, sodann aber auch darin, daß der Entlassene Gelegen­heit zu einem solchen Erwerbe findet. Die Erfüllung dieser zwiefachen Be­dingung macht es möglich, daß der Entlassene Freude an «der Freiheit finde, und gewährt ihm somit den besten Schutz gegen die Nückfälligkeit. Auf jene Fähigkeit zu einem ehrlichen Erwerbe hinzuwirken, müssen, wie wir gezeigt haben, die Gefängnisse sich bestreben. So eifrig sie dies aber auch thun mögen, wird es doch immer eine Anzahl unter den Entlassenen geben, welche einer fortgesetzten sittlichen Einwirkung bedürfen, um nicht rückfällig zu werden. Vor Allem kommt es bei solchen Personen darauf an, sie in guten Vorsätzen zu bestärken und gegen den Einfluß der Verführung zu schützen. Indeß kann dies nur dann gelingen, wenn sich Menschen finden, welche das gegen einen entlassenen Sträfling gewöhnlich vorhandene Mißtrauen unterdrücken und ihm Arbeit geben. Den aus der Haft entlassenen Personen einen sittlichen