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Vom preußischen Landtag.
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In dieser Woche hat das Abgeordnetenhaus auch über das Oberrechnungs- kammergesetz, wie es aus dem Herrenhaus zurückgekommen war, zu beschließen gehabt. Das Herrenhaus hatte aus den Aenderungen des Abgeordneten­hauses an der Regierungsvorlage nur die eine wesentliche Bestimmung ent­fernt, daß die Oberrechnungskammer ihre für das Abgeordnetenhaus bestimm­ten Bemerkungen mit einem zusammenfassenden Bericht zu begleiten verpflich­tet werden solle. Glücklicherweise hat das Abgeordnetenhaus trotz des Einspruchs des Abgeordneten Virchow an dieser Streichung keinen Anstoß genommen, und das Gesetz ist von beiden Häusern des Landtags nun übereinstimmend ge­nehmigt.

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Wir erhalten von Herrn General-Staatsanwalt Dr. Schwarze die nach­stehende Erklärung, die wir gern aufnehmen.

Die Red. d. Grenzboten.

„In den Grenzboten 1872 Nr. 7 findet sich S. 270 fg. ein Aufsatz über die Verhandlungen in der ersten sächsischen Kammer bezüglich der Ausfüh­rungsverordnungen zum Reichsstrafgesetzbuche. In Betreff meiner selbst will ich von den unrichtigen Angaben dieses Aufsatzes nur zwei Punkte hervor­heben:

1) ich habe nicht mit einem Jota irgend meine früheren Ausführungen über die Grenzen der Landesgesetzgebung gegenüber der Reichsgesetzgebung ab­geändert; ich stehe noch immer auf dem Boden meiner Abhandlung im Ge­richtssaale (1870, S. 381 fg.). und es geht kein Jurist, welcher über diese Fragen geschrieben, weiter zu Gunsten der Neichsgesetzgebung als ich. Uebrigens ist es ein zweifelhaftes Lob, wenn Jemandem, welcher seine Wissenschaft eifrig und gewissenhaft betreibt, nachgesagt wird, daß er niemals seine Meinung ge­ändert habe.

2) meine Aeußerung über das „Plastische" einer Aeußerung des Herrn von Erdmannsdorf bezog sich nicht auf den Referenten Dr. Heinze. sondern auf die Meinung eines anderen, von mir ausdrücklich benannten Kam­mermitglieds.

Dies möge genügen! Ich behalte mir vor, die Unrichtigkeit der An­schauungen des Verfassers, welche thatsächlich die Kammern ihrer Mitwirkung bei einem großen Theile der Gesetzgebung berauben würde, an einer anderen Stelle ausführlich darzulegen.

Dresden, Mitte März 1872.

Dr. Schwarze."

Mit Nr. R4 beginnt diese Zeitschrift ein neues Quartal, welches durch alle Buchhandlungen und Postämter des In- und Aus­landes zu beziehen ist.

Leipzig, im März 1872.

Die Verlagshandlung

Verantwortlicher Redacteur: Dr. Hon» Blnm. Verlag von F. L. Hervig. — Druck von Hiithel Legier in Leipzig.