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haben von Vielem Etwas gelernt; aber in keiner Art der Wissenschaft sind sie durchgebildet, und mit dem jetzigen Wesen des Seminars hängt es ja zusammen, daß sie nicht durchgebildet sein können. Wenn das Wesen der Realschule nicht geschädigt werden soll, so sind als Lehrer an diesen Anstalten nur solche Männer anzustellen, die auf Grund des Reifezeugnisses einer Realschule I. 0. oder des Gymnasiums an der Universität wenigstens drei Jahre studirt haben."
Wir begnügen uns mit diesen Anführungen aus der höchst sachgemäßen Rede des Herrn Dr. Panitz und constatiren nur noch, daß die Erwiderung des königlichen Commissars auf diese Ausstellungen in der Kammer keineswegs Befriedigung erregt zu haben schien. So viel geht wenigstens aus der darauf folgenden Rede des Abgeordneten Dr. Rentzsch hervor, die also beginnt: „Die Aufmerksamkeit, mit der die Kammer der Rede des Herrn Panitz gefolgt ist, gibt den Beweis für das hohe Interesse, welches der Gegenstand verdient, den er angeregt hat. Es hat der Herr Regierungscom- missar darauf geantwortet; ich muß aber doch gestehen, daß ich durch seine Erklärungen nicht in dem Maße befriedigt worden bin, wie es vielleicht von Seiten der Regierung beabsichtigt worden ist; denn Das, was der Herr Re- gieru'ngscommissar gesagt hat. widerlegt zum großen Theil die Behauptungen des Herrn Dr. Panitz nicht."
Wir sind überzeugt, daß denselben Eindruck, welchen die Rede des königlichen Commissars auf den Abgeordneten Dr. Rentzsch gemacht, auch die Denkschrift des königlichen Cultusministeriums bei den meisten Lesern hervorgerufen hat.
Dom preußischen Landtag.
Berlin, den 17. März 1872.
In der ersten Sitzung der vergangenen Woche beschäftigte sich das Abgeordnetenhaus m'^ dem zuerst im Herrenhaus berathenen und dort theilweis veränderten Gesetzentwurf über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, sowie mit dem Gesetzentwurf einer neuen Grundbuchordnung , welcher mit dem erstgenannten Gesetz in engster Verbindung steht.
Wenn die hier gegebenen Landtagsberichte sich die Aufgabe stellen, den Inhalt der berathenen Gesetze zu erläutern, die Beziehungen einer Gesetzvorlage zur bisherigen und zur künftigen Entwickelung darzulegen, so kann dies