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ließ über dem Dunkel der Unklarheit, aus dem der Abg> Sachße seinen Unkenruf über das deutsche Strafgesetzbuch hervorstieß, unter großer Heiterkeit der Linken und Bewegung der Rechten die Autorität Schwarze's leuchten, indem er dessen Reichstagsrede über das deutsche Strasrecht anführte.
<5.
Dom preußischen Landtag.
Berlin. >den 10. März 1872.
Am 6. März begann im Herrenhaus die Berathung des Schulaufsichts- gesetzes. Die Besorgnisse, als würde das Herrenhaus die Regierungsvorlage verwerfen oder nach'den Vorschlägen seiner Commission so abändern, daß sie ihre Bedeutung verlöre, waren schon vor Anfang der Berathung im Wesentlichen geschwunden. Aber daß die Majorität für die Regierung so groß ausfallen würde als schließlich sich herausstellte, hatte Niemand erwartet.
Unter den Herren, welche für die Negierung eintraten, ist der Freiherr Otto von Manteussel, der ehemalige Ministerpräsident, zu erwähnen. Als Fürst Bismarck in der Zeit des norddeutschen Bundes das Wahlgesetz zum preußischen Abgeordnetenhans, dessen Urheber der Freiherr von Manteuffel ist, einmal als das elendeste aller Wahlgesetze bezeichnete, ergriff der Urheber eine spätere Gelegenheit, einige Bemerkungen gegen den Kanzler zu machen, die ohne Zweifel sehr spitz gemeint waren , aber sehr stumpf herauskamen. Umsomehr ist es anzuerkennen, daß der Freiherr in der vorliegenden großen Frage zeigte, daß er sein staatliches und sein preußisches Bewußtsein sich sicher bewahrt hat. Im Uevrigen bewegte sich die Verhandlung bis zu dem Er- eigniß der Sitzung ebenmäßig auf einer niedrig liegenden Fläche. Es wurde davon gesprochen, ob die Schule entchnstlicht werden darf, woran Niemand denkt, nnd dgl. Es handelt sich darum, ob die Neligionsoiener als Ertheiler und Beaufsichtiger des öffentlichen Jugendunterrichts im Dienste des Staates bandeln und ob der Staat die Mittel haben soll, seine PAcht der nationalen Erziehung zur wirksamen Geltung zu bringen. Die Gegner der Vorlage bewegten sich Alle in dem Cirkel, Staat und Kirche in der Weise als Gegensätze zu fassen, daß, wo der Staat auftritt und waltet, die Kirche vertrieben ist. Aber kann die Kirche nicht ein Organ des Staates sein, ohne an ihrem inneren Beruf einzubüßen, so gut wie es der lehrende Organismus der Wissenschaft ist? Es fällt doch Keinem ein. wenn der Staat einen untauglichen Professor der Mathematik entfernt, zu sagen: das kann nur die Mathematik entscheiden nnd nicht der Staat. Noch weniger kann es Jemandem einfallen zu behaupten, die Mathematik solle aus den Schulen entfernt werden, weil der Staat die Lehrer der Mathematik absetzen kann, oder weil er nicht gebunden ist. die Aufsicht über den Schulunterricht lediglich Mathematikern von Fach anzuvertrauen. Wir wissen sehr wohl, daß die Religion nicht bloßes Wissen ist. und daß auch der Religionsunterricht mehr mitzutheilen, bezüglich zu wecken hat. als bloßes Wissen. Daraus folgt abev nicht die Nothwendigkeit einer vom Staat losgelösten Kirche und auch nicht einer im Staat mit der Beaufsichtigung des Jugendunterrichtes in den Volksschulen privilegirten Geistlichkeit.
Erst als Fürst Bismarck das Wort ergriff, erreichte die Verhandlung die