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Vom preußischen Landtag.
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Dom preußischen Landtag.

Berlin, den 3. März 1872.

Am IS. Februar trat das Abgeordnetenhaus in die erste Berathung des Gesetzentwurfes über die Einrichtung und Befugnisse der Oberrechnungs­kammer. Um die Verhandlungen zu verstehen, bedarf es eines kurzen Rück­blickes: weniger auf die Geschichte dieser berühmten Institution selbst, als auf die Kämpfe, welche sich seit den fünfziger Jahren zerstreut bewegt haben um die Einreihung, bezüglich Unterordnung gerade dieses Institutes in den parla­mentarischen Organismus.

Wer etwas von der preußischen Geschichte weiß, dem ist in der Regel auch bekannt, daß die Oberrechnungskammer von Friedrich Wilhelm I. ge­gründet worden, um die Ausgabeleistung wie den Einnahmebezug sämmtlicher Staatsbehörden bis in das Kleinste zu beaufsichtigen, und dabei nicht etwa blos den Verbleib der Gelder zu erforschen und alle betreffenden Nachweise auf das strengste zu prüfen, sondern auch die Uebereinstimmung aller Ent­stehung wie aller Verwendung der Einnahmen entweder mit den dauernden Vorschriften oder mit den besonderen Befehlen der dazu befugten Autorität im Auge zu haben. Außerdem sollte die Oberrechnungskammer bei ihrer all­jährlichen Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Staates auf Mängel achten, die sich etwa in dem Betrieb der Verwaltung zeigten, sowie auf Lücken, die etwa hervortreten möchten in der Fürsorge für alle Theile der Staatsauf­gabe selbst. Die große und umfassende Aufgabe der Oberrechnungskammer, wie sie soeben angedeutet worden, ist dieser Behörde begreiflicher Weise nicht vom Tage ihrer Entstehung an in derselben umfassenden und bestimmten Weise vorgezeichnet worden. Vielmehr hat der Beruf der Oberrechnungs­kammer feit der Zeit Friedrich Wilhelm I. sich allmälich entwickelt und seinen Abschluß erst erlangt mit dem Abschluß der Reform des preußischen Ver­waltungssystems nach den Befreiungskriegen, in den zwanziger Jahren.

Die strenge Pflichterfüllung der Oberrechnungskammer gegenüber den höchsten wie den untersten Beamten, gegenüber den größten wie den kleinsten Summen ist sprüchwörtlich geworden/ Der Ruf dieser Behörde bildet mit Recht eine der Glanzseiten des preußischen Staatswesens, und auf der Wirk­samkeit derselben beruht nicht zu geringem Theil die Rechtlichkeit, Sparsam­keit und der Fleiß des preußischen Beamtenthums.

Als nach den Bewegungen des Jahres 1848 die preußischen Verfassungs­kämpfe in der Urkunde vom 31. Januar 1860 einen vorläufigen Abschluß'er­hielten, blieb die Oberrechnungskammer zunächst so gut wie unberührt. Mit dieser Behörde beschäftigte sich allerdings der Artikel 104 der Verfassungsur­kunde. Darin heißt es:die Rechnungen über den Staatshaushalt werden von der Oberrechnungskammer geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rech­nung über den Staatshaushalt jedes Jahres einschließlich einer Uebersicht der Staatsschulden wird mit den Bemerkungen der Oberrechnungskammer zur Entlastung der Staatsregierung den Kammern vorgelegt. Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtung und die Befugnisse der Oberrechnungskammer be­stimmen." Nach diesem Artikel war einige Jahre, wie es schien zur allge­meinen Zufriedenheit, verfahren worden, als eine der größten Finanzautoritären aus der Glanzzeit der Preußischen Verwaltung, als der seitdem verstorbene Generalsteuerdireetor Kühne in seiner Eigenschaft als Mitglied des Abgeord­netenhauses bei Gelegenheit einer zu ertheilenden Entlastung erklärte:' diese Art der Rechnungsprüfung sei rein illusorisch. Die Abgeordneten ahnten bei

Gmizbotm I. 1872. Ü0