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Dom preußischen Landtag.
Berlin, den 3. März 1872.
Am IS. Februar trat das Abgeordnetenhaus in die erste Berathung des Gesetzentwurfes über die Einrichtung und Befugnisse der Oberrechnungskammer. Um die Verhandlungen zu verstehen, bedarf es eines kurzen Rückblickes: weniger auf die Geschichte dieser berühmten Institution selbst, als auf die Kämpfe, welche sich seit den fünfziger Jahren zerstreut bewegt haben um die Einreihung, bezüglich Unterordnung gerade dieses Institutes in den parlamentarischen Organismus.
Wer etwas von der preußischen Geschichte weiß, dem ist in der Regel auch bekannt, daß die Oberrechnungskammer von Friedrich Wilhelm I. gegründet worden, um die Ausgabeleistung wie den Einnahmebezug sämmtlicher Staatsbehörden bis in das Kleinste zu beaufsichtigen, und dabei nicht etwa blos den Verbleib der Gelder zu erforschen und alle betreffenden Nachweise auf das strengste zu prüfen, sondern auch die Uebereinstimmung aller Entstehung wie aller Verwendung der Einnahmen entweder mit den dauernden Vorschriften oder mit den besonderen Befehlen der dazu befugten Autorität im Auge zu haben. Außerdem sollte die Oberrechnungskammer bei ihrer alljährlichen Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Staates auf Mängel achten, die sich etwa in dem Betrieb der Verwaltung zeigten, sowie auf Lücken, die etwa hervortreten möchten in der Fürsorge für alle Theile der Staatsaufgabe selbst. Die große und umfassende Aufgabe der Oberrechnungskammer, wie sie soeben angedeutet worden, ist dieser Behörde begreiflicher Weise nicht vom Tage ihrer Entstehung an in derselben umfassenden und bestimmten Weise vorgezeichnet worden. Vielmehr hat der Beruf der Oberrechnungskammer feit der Zeit Friedrich Wilhelm I. sich allmälich entwickelt und seinen Abschluß erst erlangt mit dem Abschluß der Reform des preußischen Verwaltungssystems nach den Befreiungskriegen, in den zwanziger Jahren.
Die strenge Pflichterfüllung der Oberrechnungskammer gegenüber den höchsten wie den untersten Beamten, gegenüber den größten wie den kleinsten Summen ist sprüchwörtlich geworden/ Der Ruf dieser Behörde bildet mit Recht eine der Glanzseiten des preußischen Staatswesens, und auf der Wirksamkeit derselben beruht nicht zu geringem Theil die Rechtlichkeit, Sparsamkeit und der Fleiß des preußischen Beamtenthums.
Als nach den Bewegungen des Jahres 1848 die preußischen Verfassungskämpfe in der Urkunde vom 31. Januar 1860 einen vorläufigen Abschluß'erhielten, blieb die Oberrechnungskammer zunächst so gut wie unberührt. Mit dieser Behörde beschäftigte sich allerdings der Artikel 104 der Verfassungsurkunde. Darin heißt es: „die Rechnungen über den Staatshaushalt werden von der Oberrechnungskammer geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung über den Staatshaushalt jedes Jahres einschließlich einer Uebersicht der Staatsschulden wird mit den Bemerkungen der Oberrechnungskammer zur Entlastung der Staatsregierung den Kammern vorgelegt. Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtung und die Befugnisse der Oberrechnungskammer bestimmen." Nach diesem Artikel war einige Jahre, wie es schien zur allgemeinen Zufriedenheit, verfahren worden, als eine der größten Finanzautoritären aus der Glanzzeit der Preußischen Verwaltung, als der seitdem verstorbene Generalsteuerdireetor Kühne in seiner Eigenschaft als Mitglied des Abgeordnetenhauses bei Gelegenheit einer zu ertheilenden Entlastung erklärte:' diese Art der Rechnungsprüfung sei rein illusorisch. Die Abgeordneten ahnten bei
Gmizbotm I. 1872. Ü0