Beitrag 
Gährung im Schulwesen.
Seite
421
Einzelbild herunterladen
 

421

HälMNg im Schulwesen.

Die Weissagung, daß nach der Vollendung der deutschen Einheit Reformen in Kirche und Schule in den Bordergrund des öffentlichen Lebens treten würden, beginnt sich zu erfüllen. Herr von Mühler mag über viel unbedeutendere Steine gestrauchelt und schließlich zu Fall gekommen sein, aber ins Stolpern ist er augenscheinlich durch den mächtigen Druck jenes Zeitbedürfnisseö gebracht worden, das ihn nicht stehen lassen konnte, wenn es selber vorwärts gelangen wollte. Indessen wird sein Nachfolger auf kirchlichem Gebiet auch nicht sofort die manchcrseits vielleicht gehofften oder gefürchteten Niesensprünge machen. Der Kron-Episcopat des radicalen Umgestaltungen abgeneigten greisen Monarchen, die persönliche kirchliche Stellung der tonangebenden Persönlichkeit und andere Umstände würden ihn daran hindern, auch wenn ihm dies unlieb sein sollte. Dagegen ist für Unterrichts-Reform die Bahn vor ihm im allge­meinen frei, und eine außerordentliche Gährung im Schulwesen kommt ihm auf halbem Wege entgegen.

Soll der allgemeine Schulzwang um einige Jahre verlängert werden? Das ist eine Frage, welche der aus Herrn von Gerbers Hand hervorgegangene sächsische Unterrichtsgesetzentwurf ebenso bejaht, wie ein Leitartikel in dem Organ der deutschen Gesellschaft für Verbreitung von Volksbildung und wie der landwirtschaftliche Verein sür Nheinpreußen, Der letztere kämpft sogar schon seit Jahren dafür, anfänglich bei den Provinzialbehörden, dann bei den Ministern von Mühler und von Selchow, endlich beim Landtage, dessen Votum noch aussteht. Er stützt fleh dabei auf die guten Erfahrungen in Württem­berg, Baden und der Schweiz, wo gesetzlicher Zwang zum Besuch der Fort­bildungsschule übrigens bis jetzt auch nur theilweise und beschränkter Maßen besteht. Beeilen wir uns jedoch hinzuzufügen, daß es hierbei nicht auf eine Verlängerung der bis zum 14. Jahre dauernden unbedingten Schulpflichtigkeit abgesehen ist. Nur Abend- und Sonntags-Stunden werden sür die Fort­bildungsschule in Anspruch genommen. Den Wochentag über mögen die Knaben der Erlernung eines Berufs, die Mädchen auf die der allgemeine Zwang, wie man ihn jetzt heischt und vorschlägt, sich doch wohl miterstrecken würde der wirthschaftlichen Thätigkeit im Hause sich widmen, vorausgesetzt, daß sie sür den Aben'd-Unterricht bei hinlänglicher Kraft und Frische gelassen werden. Kinder, welche nach der Konfirmation in irgend einer höhern Lehr­anstalt den Schulbesuch ohnehin noch fortsetzen, würden dem Fortbildungsschul­zwang selbstverständlich ebensowenig unterliegen, wie man Gymnasiasten und Töchterschülerinnen in die allgemeine Volksschule nöthigt.

Die wichtigste noch ungelöste Frage, angenommen einmal der verlängerte