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Verbindung bringen will, wird sicher zur Ausführung gelangen. Wo bleiben d'a die Entfernungen!
Richard Andree.
Ms Jaden.
Die wichtigste Aufgabe dieser Session unseres Landtags war ohne Zweifel die Berathung des Einführungsgesetzes zum Reichsstrafgesetzbuche.
Daß ein solches Gesetz zu Stande käme, war in gewissen Punkten geradezu eine Nothwendigkeit. Es mußten an der Gerichtsverfassung und dem Strafverfahren Aenderungen vorgenommen werden, wenn überhaupt vom 1. Januar an die abweichenden Sätze des Neichsstrafgesetzbuches gehandhabt werden sollten. Insbesondere war zu bestimmen, von welchen Gerichten die verschiedenen Arten der zum Theil ganz neu bezeichneten strafbaren Handlungen abzuurtheilen seien; sonst wäre, da nur ganz vage Analogieen die früheren genauen Competenzbestimmungen hätten ersetzen können, vom 1. Ja- , nuar 1872 an der widerwärtigste Befugnißstreit zwischen den Gerichten verschiedener Gattung ausgebrochen. Die Festsetzung einer großen Anzahl anderer Punkte durch das Einführungsgesetz war ferner von unbestreitbarer Zweckmäßigkeit; es wurde ein übersichtlicher Katalog aller derjenigen Strafbestimmungen, welche durch das Reichsstrafrecht beseitigt sind, aufgestellt und damit nach der unbezweifelten Zuständigkeit der Landesgesetzgebung auch diejenigen Straffestsetzungen aufgehoben, über deren Fortbestand hätte Streit entstehen können. Endlich erleichterte das Gesetz dem Beamten seine nicht immer leichte Arbeit dadurch, daß es an den fortbestehenden Strafbestimmungen die durch das Neichsrecht gebotenen Aenderungen anbrachte.
Trotzdem erklärte sich von vornherein das weltliche Haupt der katholischen Volkspartei. Anwalt Scholz von Heidelberg, gegen das ganze Gesetz, angeblich aus Reichstreue, weil es seinem ganzen Charakter nach ein unzulässiger Eingriff in das Gebiet des Neichsrechts sei, in Wahrheit weil den Interessen seiner Partei einige Bestimmungen nicht behagten.
Die Verhandlungen liefen, wie es bei einem derartigen speciell juristischen Thema kaum anders sein kann, über die meisten Artikel rasch hinweg. Nur um einige Punkte von allgemeinerem Interesse concentrirte sich ein heftigerer Streit. Ein resultatloses Vorpostengefecht entbrannte um die Bestimmung des Art. 4,, daß bei Nichtbekanntsein des Verfassers eines Preßerzeugnisses, wegen des strafbaren Inhalts einer Druckschrift auch gegen den Redacteur,