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doch den armen Nigger leben! Ich hatte nichts gegen den Nigger. Ich hatte ihn in meinem ganzen Leben noch nicht gesehen, und ich weiß nicht warum sie ihn todtmachten. Sie sagten, wenn ich nicht mein Maul über die Sache halten thäte, so würden sie mich auch umbringen."
Nichts läßt den teuflischen Charakter des Kuklux-Ordens deutlicher hervortreten als diese Mordthat. Keiner der Mörder scheint irgend einen besondern Grund gehabt zu haben, sein Opfer zu hassen. Sein Tod wurde befohlen, weil er Einfluß unter den farbigen Leuten besaß, und die Kerle, welche zur Vollbringung der Schandthat ausersehen waren, hielten sich für verpflichtet, der Ordre ihrer Häuptlinge zu gehorchen. Der Mann, welcher dieses Bekenntniß ablegte, schien durchaus kein Bewußtsein der Schuld noch irgend einen Begriff von der Greuelhaftigkeit seines Verbrechens zu haben. Einer der andern bei dieser Mordthat betheiligt gewesenen Burschen hatte vorher gestanden, und nach seiner Angabe hatte der Kerl, der jetzt sein Bekenntniß ablegte, dem Opfer den Kopf mit einem großen Felsstück zerschmettert, um sicher zu sein, daß es todt sei. Dies stellte er in Abrede und versicherte wiederholt, daß er sich „niemals mit keinem Finger nicht an dem Mann vergriffen," daß er „dem Nigger nicht das geringste gethan." Die Thatsache, daß er Befehl erhalten, den Menschen todten zu helfen, und daß ihm für den Fall des Nichtgehorchens der Tod angedroht worden. Wen ihn vor seinem schwachen Gewissen vollständig zu rechtfertigen, was er auch für eine Rolle in der Angelegenheit gespielt haben mochte. o.
Ultramontane Umtriebe in Uudotstaot.
Rudolstadt, 31. December.
Während man sich allenthalben in Deutschland, selbst in katholischen Staaten, infolge des Concilsbeschlusses vom 18. Juli 1870 in Positur setzt, um sich gegen die wohlbekannten Bestrebungen der ultramontanisirten katholischen Kirche sicher zu stellen, ihr Dämme vorzubauen, öffnet die Regierung unseres Ländchens derselben Thür und Thor. Oder soll man es anders auffassen , wenn das 12. Stück der Gesetzsammlung für unser Fürstenthum eine Verordnung brachte, die aus folgenden drei Paragraphen besteht:
§. 1. Dem Bischof von Paderborn wird die Ausübung der bischöflichen Jurisdiction über die Katholiken des Fürstenthums in demselben Umfange und mit denselben Rechten und Pflichten zugestanden, wie solche den katholischen Bischöfen des Königreichs Preußen zustehen und obliegen.