Zum neuen Jahr.
^Dem Auge künftiger Geschlechter werden die Jahre und Jahrzehnte, in welchen das deutsche Reich im Herzen von Europa zu kaum geahnter Herrlichkeit erwuchs und emporblühte, erscheinen wie wenige Tage in der gesammten Geschichte der Menschheit. Wir aber stehen gehobenen Herzens mitteninne in diesen Jahren des Aufganges unseres Volkes; Tag für Tag, Monat für Monat mehrt vor unseren Augen den Ruhm und die Kraft, das Ansehen, die Cultur und die Freiheit der deutschen Nation. Hätten wir nicht Alles, was wir sind und besitzen, und erreichbar vor uns ausgebreitet finden in den Tagen der Zukunft im Schweiße unseres Angesichts und mit dem Blute unserer Brüder und Kinder theuer erkauft, es könnte uns grauen vor dem Neide der Götter. Denn die Gegenwart wirft uns scheinbar ebenso mühelos eine reiche Fülle der Gaben in den Schooß, die ein großes Volk stolz und glücklich machen, als die Vergangenheit der zähesten Arbeit und den bescheidensten Hoffnungen unserer Väter Erfolg und Erfüllung versagte. Vierzehn Jahre erst sind vergangen, seit der bedeutendste Kenner der Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften aller Völker, Robert von Mohl, in der Einleitung zum Französischen Staatsrecht die festgefügten Verfassungen der Schweiz, Nordamerika's, Englands, eine jede unter rühmlicher Erwähnung ihrer eigenartigen Vorzüge, und die Verfassung Frankreichs, „diese bis zu den äußersten Grenzen der Zweckmäßigkeit, und vielleicht noch über diese hinaus getriebene Zusammenfassung der öffentlichen Gewalt im Mittelpunkte des Reiches" in Vergleichung stellte mit dem „Rechte Deutschlands, jenem Ergebniß der traurigen, immer weiter gehenden Zersetzung einer großen ursprünglichen Einheit in eine Ueberzahl von einzelnen Bestandtheilen, wodurch freilich den Bedürfnissen und Launen der Oertlichkeiten und Personen immer mehr Rechnung getragen und vollständigere Ausbildung gewährt worden ist, die Macht aber und der Rechts^ schütz des Ganzen verloren gingen."
Welches Gegenbild bieten unsere Tage! Wie viele jener Vorzüge, welche Mohl nacheinander den Verfassungen fremder Völker nachzurühmen hatte, finden sich heute nicht in dem Staatsgrundgesetz des deutschen Reichs, „dem Rechte Deutschlands" vereinigt. Fast scheint es, als hätten wir alle Grund- züge und Lichtseiten der erprobten Verfassungen anderer Völker in unser Grmzbotcn i. 1872. i