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Dom deutschen Aeichstag»
Berlin, den 11. Juni 187 l. Als der Gegensatz zwischen Neichsregierung und Reichstag in Betreff der elsaß-lothringischen Frage durch das außerordentlich versöhnliche und entgegenkommende Auftreten des Reichskanzlers in der Sitzung vom 3. Juni beseitigt worden, konnte man glauben, es werde der Rest der Session zu keinem Streitpunkte weiter Anlaß geben. Freilich stand für den 5. Juni das wichtige Militärpensionsgesetz auf der Tagesordnung, allein man nahm an, die Erfahrung sei wieder einmal eindringlich gemacht worden, wie verderblich für alle Theile politische Zerwürfnisse nach so glorreichen Erlebnissen und gerade in des neuen Reiches erster Jugend und Werdeperiode wirken müssen. In den beiden ersten Sitzungen am 5. und 6. Juni schritt man denn auch durch beiderseitiges Nachgeben in der Förderung des Pensionsgesetzes rüstig vor. Die Regierung hatte vorgeschlagen, es solle nach zehnjähriger Dienstzeit die Pension der Offiziere aller Grade ^ des pensionsfähigen Diensteinkommens betragen. Pensionsfähig heißt hier dasjenige Einkommen, was als Maßstab bei der Abmessung der Pension anlegbar sein soll, und darunter ist wieder zu verstehen: das regelmäßige Einkommen mit Ausschluß aller nicht ausdrücklich dem pensionsfähigen Einkommen eingerechneten besonderen Zulagen. Ferner hatte die Regierung vorgeschlagen, es solle mit jedem Jahr über die zehn ersten Dienstjahre hinaus die Pension um ^<> des pensionsfähigen Diensteinkommens wachsen. Diesen Zuwachs verminderte eine freie Commission, die sich im Reichstag zur Amendirung des Gesetzentwurfs gebildet hatte, auf ^g; der Reichstag trat dem Vorschlag bei und die Reichsregierung sügte sich ihm. In andern Punkten erhielt die Reichsregierung ihren Willen, obgleich die Punkte angefochten wurden, z. B. darin, daß die Stellung eines Offizierburschen den Lieutenants als pensionsfähiger Theil des Diensteinkommens und zwar einer Summe von 100 Thlr. jährlich angerechnet werden soll. In der Sitzung vom 7. Juni aber kam das Unglück einer Differenz, deren Lösung durch die dritte Lesung mit Besorgniß erwartet werden muß. Es handelte sich um die Jnvalidenpension der Mannschaften. Diese Pension wird natürlich nur gezahlt, wenn der Soldat in Aolge des Dienstes eine Gesundheitsstörung erleidet, die ihn theilweise erwerbsunfähig macht. Denn der Kriegsdienst des Wehrmannes ist eine als vorübergehend begrenzte Pflicht und kein lebenslängliches Berufsgeschäft. An sich kann er also nicht wie andere Lebensberufe zu einer Pension berechtigen. Auch nicht jede Gesundheitsstörung, die im Dienst eintritt, kann zur Entschädigung berechtigen. Sonst müßten wir zu einer Taxe für beschädigte Lungen, Lebern