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Dom deutschen Ieichstag»
Berlin, 29. Mai 1871.
Mein letzter Bericht gab einigen Bedenken Ausdruck über die Amendirung, welche der Gesetzentwurf in Betreff Elsaß-Lothringens durch die Reichstagscommission erfahren. Die Vorgänge dieser Woche haben nur zu sehr bestätigt, daß die Commission bei der Verbesserung des Entwurfes keine glückliche Hand gehabt. Am 25. Mai wies der Reichskanzler in längerer Rede zwei Bestimmungen zurück, welche die Commission dem Entwurf gegeben. Erstens die Verkürzung der Alleinvollmacht für Kaiser und Bundesrath vom 1. Januar 1874 auf den 1. Januar 1873. Zweitens die Gebundenheit von Kaiser und Bundesrat!) an die Zustimmung des Reichstages bei etwaiger Contrahirung von Schulden auch während des Provisoriums.
Daß die Verkürzung des Provisoriums sehr unzweckmäßig ist, darin wird man dem Reichskanzler unbedingt beipflichten müssen. Welchen andern Zweck hat ein solches Provisorium, als den, daß die Acte der Constituirung einer neuen Provinz erperimentirend ausgeübt werden können, so daß der oder jener Schritt allenfalls sich schnell zurücknehmen läßt? Welchen Zweck ferner als den eingreifenden Beschlüssen, die vielleicht den neuen Neichsbürgern nicht erwünscht und dennoch unvermeidlich sind, den Eindruck unbeugsamen Willens durch eine vorhergehende öffentliche Debatte, die alle Meinungsverschiedenheiten und schwankenden Urtheile an den Tag bringt, zu rauben? Ein und ein halbes Jahr aber als Maximaldauer des Provisoriums sind ohne Widerrede viel zu kurz, um zu verbürgen, daß das Provisorium seinen Zweck erfüllt. Höchst unglücklich ist auch die Idee, die Einwohner von Elsaß-Lothringen im Jahr 1873 allein für den Reichstag wählen zu lassen, und 1874, wo die Wahlperiode des jetzigen Reichstags abläuft, sogleich wieder. Viel zu kurz ist endlich der Termin bis zum 1. Januar 1873, um die nöthige Grundlage gewonnen zu haben zur Abänderung der Reichsverfassung, welche durch die definitive Constituirung von Elsaß-Lothringen etwa nöthig werden kann.
Auch in dem zweiten Punkt, welcher den Widerspruch des Reichskanzlers fand, wird man sich nicht auf Seite der Reichstagscommission stellen können. Wenn die provisorische Regierungsgewalt für Elsaß-Lothringen nicht befugt ist, mit einer Provinzialvertretung, welche sie etwa einführt, Provinzialschulden aufzunehmen, wenn sie statt dessen genöthigt ist , für jede kleinere oder größere Summe, welche die Provinz sehr wohl aufnehmen könnte und sehr gern aufnehmen würde, die Zustimmung des Reichstags nachzusuchen, so fällt die Möglichkeit weg, die Provinz ohne die Mitwirkung des Reichstags zu orga- nisiren, vorbehaltlich dessen einstiger Zustimmung, während doch das Provisorium diese Möglichkeit gewähren soll.